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1 Ergebnisse für "0507900000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

050790000080andere6%
DE16821/11-10507900000

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um graubraune bis weiße Späne und Schnitzel aus Klauen von Nutztieren (ohne weitere Zusätze), die zur Desinfizierung eine leichte Wärmehandlung (Dämpfen) erfahren haben. Die Hornspäne wird als natürlicher Dünger in verschiedenen Bereichen verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Klauen, einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, andere als Elfenbein".

DEHH/1829/07-10507900000

Ziegenhörner, naturbelassen, zu Dekorationszwecken. Eine Einreihung in die Position 9601 scheidet wegen der fehlenden Weiterbearbeitung aus.

DEBTI23924/23-10506900000

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Straußenknochen XXL, LA 70803" um einen Knochen des Straußes mit geringen Fleischanhaftungen. Das unbehandelte Erzeugnis mit einer Größe von ca. 30 cm enthält keine weiteren Zusätze. Die Knochen sind als Ergänzungsfuttermittel für Hunde (Tierfutter) bestimmt und in einem bedruckten Kunststoffbeutel als Futtermittel für Hunde verpackt. Da laut zusätzlichen Antragsangaben die Herstellung und der Transport der Erzeugnisse unter Nichteinhaltung der Lebensmittelhygienestandards erfolgen, sind die Erzeugnisse nicht für die menschliche Ernährung geeignet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "rohe Knochen, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet, andere als in der Unterposition (HS) 0506 10 genannte".

DEBTI25236/17-10506900000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein Granulat aus zerkleinerten und mittels Dampfstrahl gereinigten Fischknochen. Das in unterschiedlichen Größen (Puder bis "Kieselgröße") zerkleinerte Granulat ist nicht für die menschliche Ernährung geeignet (ungenießbar). Zolltarifrechtlich handelt es sich um nicht mit Säure behandelte Knochen, andere als rohe Knochen.

DE6149/13-10506900000

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um einen ca. 40 cm langen und an den beiden Gelenkkopf-Enden ca. 15 cm breiten, aus dem Fleisch ausgelösten Knochen vom Rind mit geringen Fleischanhaftungen, ohne weitere Zusatzstoffe. Der Knochen wurde gekocht, gebleicht und durch Hitze stark getrocknet. Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der veterinärrechtlichen Beurteilung zum Zeitpunkt der Einfuhr um ein für die menschliche Ernährung ungeeignetes (ungenießbares) Erzeugnis handelt. Die Ware ist verschweißt in einer transparenten Kunststofffolie mit einem Kunststoffnetzbeutel verpackt und ist zur Verwendung als Futtermittel für Hunde (sog. Jumbo-Kauknochen, 1200 g) bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Knochen als in den Codenummern 0506 1000 00 0 und 0506 9000 00 1 genannt, nicht für die menschliche Ernährung geeignet".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI