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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI41075/25-109051000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, ganze Kapselfrüchte ("Schoten") von Pflanzen der Gattung Vanilla, ohne Zusatzstoffe. Die Schoten weisen eine Länge von 13 bis 18 cm auf. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Vanille, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI20601/25-109051000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, ganze Kapselfrüchte ("Schoten") von Pflanzen der Art Vanilla planifolia, ohne Zusatzstoffe. Die Schoten weisen eine Länge von 14 cm und mehr auf und sind in vakuumierten Kunststoffbeuteln mit einem Inhalt von 500 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Vanille, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI587/25-109052000

Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei der Ware um getrocknete, extrahierte, zu einem Pulver vermahlene Früchte von Pflanzen der Art Vanilla planifolia. Die Vanillekörner dienen zum Aromatisieren von Lebensmitteln, in der Backwaren-, Süßwaren- und Eisherstellung, sowie für Desserts, in Getränken (Milch, Sojamilch) und Likören. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Vanille, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI58895/24-109051000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete Kapselfrüchte von Pflanzen der Gattung Vanilla, ohne Zusatzstoffe. Je eine Schote ist in einem Glasröhrchen mit Kunststoffstopfen auf einer bedruckten Pappkarte angebracht verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Vanille, weder gemahlen noch sonst zerkleinert" eingereiht.

DEBTI58890/24-109052000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der sog. "Vanille gemahlen" um die gemahlene Kapselfrucht von Pflanzen der Gattung "Vanilla", ohne Zusatzstoffe. Die Erzeugnisse sind in blickdichten, bedruckten Beuteln mit Inhalt 5 g verpackt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Vanille, gemahlen oder sonst zerkleinert" eingereiht.

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Einreihungsleitfaden

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