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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI13918/26-20902100000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um drei Teebeutel in Handschuhform mit grob zerkleinerten, grün/braunen Blättern der Gattung Thea (Camellia sinensis). Der aromatisierte, grüne Tee weist einen leichten Duft von Minze auf (sog. "Peppermint Tea"). Die einzelnen Teebeutel besitzen einen Inhalt von je 1,5 g und sind durch Aufgießen mit heißem Wasser für die Zubereitung von Grünteegetränken vorgesehen. Sie sind gemeinsam mit neun weiteren Teebeuteln mit schwarzem Tee in einer Faltschachtel als Geschenkset verpackt. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf kommt nicht in Betracht, da die Erzeugnisse nicht gemeinsam verwendet/konsumiert werden sollen. Die Teesorten sind deshalb getrennt voneinander einzureihen (siehe DEBTI-13918/26-1). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Tee, auch aromatisiert, grüner Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger".

DEBTI18608/26-10902100000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der als Hojicha-Tee bezeichneten Ware um ein Pulver aus getrockneten, gerösteten, nicht fermentierten und nicht aromatisierten, zerkleinerten Zweigen und Blättern (Blattfragmenten) vom Strauch der Gattung Thea bzw. Camellia. Das Grün-Tee-Pulver ist in Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von 25 g (6 x 25g) aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Tee, grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 3 kg".

DEBTI24992/25-10906190000

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der Ware um getrocknete, geschnittene Zimtstangen aus Rinde von Bäumen der Art Cinnamomum cassia (Cinnamomum aromaticum; Chinesischer Zimt). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "anderen Zimt als Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI25010/25-10906110000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um getrocknete, hellbraune, ganze Zimtstangen aus Rinde von Bäumen der Art Cinnamomum verum (Cinnamomum zeylanicum Blume) mit einer Wandstärke von 0,2 - 0,8 mm. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume), weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI24979/25-10906190000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um getrocknete, ganze Zimtblüten von Bäumen der Art Cinnamomum cassia (Cinnamomum aromaticum; Chinesischer Zimt). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "anderen Zimt als Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI