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2 Ergebnisse für "0910911000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

091091100010andere6%
091091100080weder gemahlen noch sonst zerkleinert6%
DEBTI54053/23-10910911000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der als "Curcuma Sun, Gewürztee bio" bezeichneten Ware um eine Mischung, bestehend aus Kurkuma, Ingwer, Zimt, Kardamom, Pfeffer und Nelken, welche mit Zitronengras, Süßholz und Zitronenschalen vermengt sind. Die Komponenten der Mischung sind getrocknet und geschnitten. Es handelt sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Die für den Einzelverkauf aufgemachte Gewürzmischung ist zu 90 g in einem Polybeutel eingeschweißt und mit einer Pappschachtel umschlossen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, kein Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI3826/23-30910911000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Gewürzmischung in einer Glasflasche, bestehend aus getrockneten, nicht bzw. grob zerkleinerten Pflanzenteilen (Wacholderbeeren und Koriandersamen der Pos. 0909, Piment und Pfeffer der Pos. 0904, Kardamomen der Pos. 0908, Lorbeerblätter der Pos. 0910 sowie Kamille und Lavendel). Danach handelt es sich um eine Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält, jedoch den Charakter der Gewürze der Positionen 0904 bis 0910 behalten hat. Die Gewürzmischung ist Bestandteil einer Zusammenstellung, die neben der Mischung, aus einer Glasflasche sowie einem am Flaschenhals befestigten Handsieb aus Metall besteht (vgl. DEBTI-3826/23-1 und DEBTI-3826/23-2). Die in der Flasche enthaltenen Bestandteile sollen durch die Zugabe eines alkoholischen Getränkes (Vodka, nicht im Set enthalten) zu Gin gemischt werden. Da für Zusammenstellungen von Lebensmitteln und Haushaltswaren eine Einreihung als Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) nicht in Betracht kommt, sind sie getrennt voneinander einzureihen. Das Set ist mit einem an einem goldfarbenen Faden am Flaschenhals befestigten Papieretikett für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09".

DEBTI6487/22-10910911000

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich bei der als "Gewürztee Ginger Splash" bezeichneten Ware um eine Gewürzmischung. Die Mischung besteht aus getrockneten, zerkleinerten Gewürzen (schwarzer Pfeffer der Position 0904 und Ingwer der Position 0910) und anderen Bestandteilen (Zitronengras, Süßholz und Pfefferminze der Position 1211). Es handelt sich danach um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die getrockneten und geschnittenen Gewürze bestimmt. Die Gewürzmischung ist in 20 Teebeuteln je 1,8 g in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, kein Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI6253/22-10910911000

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben aus der Produktspezifikation und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei der als "Gewürztee Curcuma Sun, Art. FB2-12-045" bezeichneten Ware um eine Mischung, bestehend aus Curcuma, Ingwer, Zimt, Kardamom, Pfeffer und Nelken, welche mit Zitronengras, Süssholz und Zitronenschale vermengt sind. Die Komponenten der Mischung sind getrocknet und geschnitten. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Die Gewürzmischung ist in einer Kartonage in zwanzig einzeln verpackten Beuteln mit je 1,8 g für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, kein Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DE2300/17-10910911000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Gewürzmischung, bestehend aus getrockneten, unzerkleinerten - weißen Pfefferkörnern der Pos. 0904, - schwarzen Pfefferkörnern der Pos. 0904, - länglichen Fruchtständen von Piper longum (Langpfeffer) der Pos. 0904, - Pimentfrüchten der Pos. 0904, - Kubebenpfefferfrüchten der Pos. 1211 und - roten Beerenfrüchten der Gattung Schinus (syn. rosa Pfeffer) der Pos. 0910. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Der so genannte Pfeffer-Mix Exotik ist in einem bedruckten sog. Schlauchbeutel aus Kunststofffolie (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, kein Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI