Zum Inhalt springen
The Trade Hub
The Trade Hub
  • Fragen & Antworten
  • Regulatorische Nachrichten
  • Regulierung
AnmeldenRegistrieren
AnmeldenRegistrieren
ÜbersichtTARIC-NomenklaturEinreihungsleitfadenvZTAEU-EinreihungsverordnungenEuGH-Rechtsprechung - Tarifliche EinreihungMarktintelligenzWarenursprungAusfuhrkontrolleCBAM-RechnerEUDR-PrüfungClassifyAI SHZollwertIncoterms® 2020
Übersicht

Tarifliche Einreihung

TARIC-Nomenklatur
Einreihungsleitfaden
vZTA
EU-Einreihungsverordnungen
EuGH-Rechtsprechung - Tarifliche Einreihung
Marktintelligenz

Warenursprung

Warenursprung
Ursprungsleitfäden

Ausfuhrkontrolle

Ausfuhrkontrolle

Umwelt

CBAM-Rechner
EUDR-Prüfung

Werkzeuge

ClassifyAI SH/TARIC
Zollwert
Incoterms® 2020
ClassifyAI SH/TARIC

Automatisierte tarifliche Einreihung mit AV-Begründung

Produkt einreihen
Hilfe benötigt?

Stellen Sie eine Frage zu diesem Code oder finden Sie einen Experten für tarifliche Einreihung.

Frage stellen
  1. The Trade Hub
  2. ...Zollintelligenz
  3. Suche

Zollsuche

0 Ergebnisse für "09109190"

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI9748/26-109109190

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein Backgewürz mit Zimt.  Bei den gemahlenen Gewürzen handelt es sich um eine Mischung, die aus Zimt der Pos. 0906, Anis der Pos. 0909, Koriander der Pos. 0909, Ingwer der Pos. 0910, Gewürznelken der Pos. 0907, Fenchel der Pos. 0909, Kardamom der Pos. 0908, Muskatnuss der Pos. 0908 und Piment der Pos. 0904 besteht. Derartig miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 sind Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthalten. Die Ware ist in Verpackungen mit einem Inhalt von 15 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI17623/25-10910919000

Nach den Antragsangaben sowie ergänzender Angaben handelt es sich um eine getrocknete und gemahlene Gewürzmischung, die aus Zimt (Pos. 0906), Koriander (Pos. 0909), Anis (Pos. 0909), Fenchelsamen (Pos. 0909), Ingwer (Pos. 0910), Nelken (Pos. 0907), Muskat (Pos. 0908) sowie Pfeffer (Pos. 0904) besteht.  Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthält. Die Ware ist zu 50g in bedruckten Beuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI15355/25-10910919000

Nach den Antragsangaben, dem vorgelegten Warenmuster sowie ergänzender Angaben handelt es sich um eine getrocknete und gemahlene Gewürzmischung, die aus Anis (Pos. 0909), Koriander (Pos. 0909),  Zimt (Pos. 0906), Kardamom (Pos. 0908), Ingwer (Pos. 0910), Fenchel (Pos. 0909), Gewürznelken (Pos. 0907), Piment (Pos. 0904), Muskatnuss (Pos. 0908) sowie Pfeffer (Pos. 0904) besteht.  Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthält. Die Ware ist zu 10 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI11701/25-109109190

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine sog. "Bio Lebkuchengewürzmischung".   Bei den gemahlenen Gewürzen handelt es sich um eine Mischung, die aus Zimt der Pos. 0906, Anis der Pos. 0909, Koriander der Pos. 0909, Ingwer der Pos. 0910, Gewürznelken der Pos. 0907, Fenchel der Pos. 0909, Kardamom der Pos. 0908, Muskatnuss der Pos. 0908 und Piment der Pos. 0904 besteht. Derartig miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 sind Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthalten. Die Ware ist zu 15 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI18160/24-10910919000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Gewürzmischung (sog. "Baharat", Artikelnr. FB1-16-171), die in einer runden Pappdose mit Korkdeckel (Nettogewicht 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Die Mischung besteht aus getrockneten, gemahlenen Gewürzen (Kreuzkümmel und Koriander der Pos. 0909, schwarzer Pfeffer der Pos. 0904, Kardamom und Muskatnuss der Pos. 0908, Zimt der Pos. 0906, Nelken der Pos. 0907) und anderen Bestandteilen. Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Auf Grund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt. Die zerkleinerten Gewürze des Kapitels 09 verleihen der Mischung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI