Zum Inhalt springen
The Trade Hub
The Trade Hub
  • Fragen & Antworten
  • Regulatorische Nachrichten
  • Regulierung
AnmeldenRegistrieren
AnmeldenRegistrieren
ÜbersichtTARIC-NomenklaturEinreihungsleitfadenvZTAEU-EinreihungsverordnungenEuGH-Rechtsprechung - Tarifliche EinreihungMarktintelligenzWarenursprungAusfuhrkontrolleCBAM-RechnerEUDR-PrüfungClassifyAI SHZollwertIncoterms® 2020
Übersicht

Tarifliche Einreihung

TARIC-Nomenklatur
Einreihungsleitfaden
vZTA
EU-Einreihungsverordnungen
EuGH-Rechtsprechung - Tarifliche Einreihung
Marktintelligenz

Warenursprung

Warenursprung
Ursprungsleitfäden

Ausfuhrkontrolle

Ausfuhrkontrolle

Umwelt

CBAM-Rechner
EUDR-Prüfung

Werkzeuge

ClassifyAI SH/TARIC
Zollwert
Incoterms® 2020
ClassifyAI SH/TARIC

Automatisierte tarifliche Einreihung mit AV-Begründung

Produkt einreihen
Hilfe benötigt?

Stellen Sie eine Frage zu diesem Code oder finden Sie einen Experten für tarifliche Einreihung.

Frage stellen
  1. The Trade Hub
  2. ...Zollintelligenz
  3. Suche

Zollsuche

2 Ergebnisse für "0910999100"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

091099910010andere6%
091099910080weder gemahlen noch sonst zerkleinert6%
DEBTI25064/25-10910999100

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ganze, getrocknete Dillsamen (Anethum graveolens) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Gewürze, in Kapitel 9 anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 0910 1100 00 0 bis 0910 9950 00 0 genannt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI38994/24-10910999100

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware "Lime Leaves" um ganze, getrocknete Kaffir-Limettenblätter der Art Citrus hystrix ohne weitere Zusätze. Die sogenannten Kaffir-Limettenblätter werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zum Würzen von Speisen und nicht als genießbares "Gemüse" oder zur Gewinnung von ätherischen Ölen verwendet. Die Kaffir-Limettenblätter sind in einem bedruckten Kunststoffbeutel (Inhalt 3 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "anderes als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI20523/24-10910999100

Nach den Antragsangaben handelt es sich um ganze, getrocknete Kaffir-Limettenblätter der Art Citrus hystrix ohne weitere Zusätze. Die so genannten Kaffir-Limettenblätter werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zum Würzen von Speisen und nicht als genießbares "Gemüse" oder zur Gewinnung von ätherischen Ölen verwendet. Die Kaffir-Limettenblätter sind lt. Antragsangaben in einem Glas (Inhalt 5 g) verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein anderes, als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DEBTI46434/23-10910999100

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze Beeren von Pflanzen der Art Schinus terebinthifolius, die als Gewürz unter der Bezeichnung Rosa Pfeffer oder Pink Pepper verwendet werden. Der rosa Pfeffer ist in einem bunt bedruckten Beutel (Inhalt 30g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich ein anderes Gewürz als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen 0910 1100 bis 0910 9950 genannt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DEBTI13363/22-10910999100

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um ganze Dillsamen (Anethum graveolens) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Gewürze, in Kapitel 9 anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 0910 1100 00 0 bis 0910 9950 00 0 genannt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI