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1 Ergebnisse für "0910999900"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

091099990080gemahlen oder sonst zerkleinert6%
DEBTI43050/20-10910999900

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um getrockneten Sumach.  Die Ware wurde nach den ergänzenden Angaben aus den zerkleinerten Früchten der Art Rhus coriaria (Gerber-Sumach, Gewürz-Sumach) gewonnen. Die  Partikelgröße der Ware ist überwiegend 0,5 - 1 mm. Die Ware ist mit Speisesalz gemischt worden (maximal 6 GHT). Dessen ungeachtet hat die Mischung jedoch den Charakter einer Ware der Position 0910 behalten. Das Sumachpulver ist in einer wiederverschließbaren Verpackung aus Kunststofffolie für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht (Nettogewicht 100 g). Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "andere Gewürze, andere Mischungen als Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 a) oder b) zu Kapitel 09, andere als in den TARIC-Codes 0910 9910 00 bis 0910 9991 00 genannt ".

DE8770/15-10910999900

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um ein Pulver aus getrockneten, gemahlenen Blättern von Pflanzen der Art Drimys aromatica (Synonym Tasmannia lanceolata). Die sogenannten Tasmanischen Pfefferblätter werden nach Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich als Gewürz verwendet. Die Blätter sind in runden Blechdosen (Inhalt: 60g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Andere Gewürze als in den Positionen (HS) 0904 bis 0909 und den Unterpositionen (KN) 0910 1000 bis 0910 9950 genannt, gemahlen".

DEHH/867/05-10910999900

Nach den Angaben des Antragstellers handelt es sich um etwa 250 mg schwere Kapseln aus Hartgelantine, die mit getrockneten, gemahlenen Curryblättern (Murraya koenigii; 225 mg) und Knoblauchpulver (Allium sativum; 25 mg) befüllt sind. Curryblätter der Art Murraya koenigii werden nach Angaben der Fachliteratur hauptsächlich als Gewürz verwendet. Jeweils 60 Kapseln sind für den Einzelverkauf aufgemacht.

DEBTI25064/25-10910999100

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ganze, getrocknete Dillsamen (Anethum graveolens) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Gewürze, in Kapitel 9 anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 0910 1100 00 0 bis 0910 9950 00 0 genannt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI13561/25-10910993900

Nach den Antragsangaben sowie ergänzender Angaben handelt es sich um getrocknete und gerebelte Blätter von Thymian der Art Thymus vulgaris. Die Ware ist in bedruckten Beuteln (Inhalt: 20g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Thymian, nicht von den Unterpositionen (HS) 0910 11 bis 0910 91 erfasst, gemahlen oder sonst zerkleinert".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI