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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI50415/25-111041290

Antragsangaben: Topping zur individuellen Veredelung von Brot/Backwaren. Mischung aus Flocken, Körnern und weiteren Bestandteilen. Es liegt eine Mischung auf der Grundlage von Getreideflocken ohne weitere Zubereitung vor. Die Haferflocken verleihen der Mischung den wesentlichen Charakter.

DEBTI1703/21-21104129000

Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Haferflocken als Teil eines Geschenksets, bestehend aus einzeln in Beuteln abgepackten Portionen von Acaibeerensaftpulver, Haferflocken, Kokosnussraspeln, Gojibeeren und Chiasamen in einem Jutesäckchen. Das Säckchen ist mit einem Band verschlossen, an dem ein Kokosnussholzlöffel hängt. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters (Haferflocken): hellbraune, flachgewalzte Körner von Hafer, Haferflocken entsprechend, verpackt in einer transparenten Kunststofftüte (Füllmenge: 24 g); Geschmack: nach Haferflocken, keine Röstaromen wahrnehmbar. Es gibt keine Hinweise auf eine über das Kapitel 11 der KN hinausgehende Bearbeitung. Die Warenzusammenstellung aus verschiedenen Lebensmitteln und Holzflöffel dient weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellt sich somit nicht als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3b) dar. Die Waren sind daher getrennt voneinander einzureihen. Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006, Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, von Hafer, als Flocken.

DEBTI35784/18-11104290400

Geschälte Gerstenkörner. Antragsangaben: Gerstenreis. Zur Warenbeschaffenheit wurden vertrauliche Angaben gemacht. Äußere Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: Ganze, geschälte (entspelzte) Körner von Gerste, mit einem geringen Anteil an Bruchkorn, abgepackt in einem bunt bedruckten, teilweise transparenten Kunststoffbeutel mit Gripp-Verschluss. Die Körner weisen noch deutlich Reste des Perikarps, der Samenschale und des Keimlings auf und sind nicht allseitig gerundet. Stärkegehalt i. d. Tr. (gemäß Beschaffenheit): deutlich mehr als 45 GHT Aschegehalt i. d. Tr. (gemäß Beschaffenheit): deutlich weniger als 3 GHT. Getreidekörner von Gerste, geschält (entspelzt). Perlförmig geschliffene Gerste i.S. der Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 1104, Randzahl 07.0 i.V.m. Randzahl 06.0 und VO (EG) Nr. 508/2008 liegt nicht vor.

DE10971/16-11104290400

Gerstengrütze. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gerstengrütze; zum Verzehr nach Aufkochen in heißem Wasser; Kochzeit: 20-25 Minuten. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: hellbeige kleine Bruchstücke (1 bis 2 mm) von Getreidekörnern mit vereinzelten Schalenresten; verpackt in einem mehrsprachig bedruckten 400-g-Pappkarton, abgepackt in 5 Kochbeuteln zu je 80 Gramm. Beschaffenheit des Warenmusters (gemäß Angaben): Stärkegehalt i. d. Trockenmasse mehr als 45 GHT, Aschegehalt i. d. Trockenmasse 3 GHT oder weniger, Siebdurchgang (1,25 mm Maschenweite) weniger als 95 GHT und der Siebdurchgang (315 µm Maschenweite) weniger als 80 GHT. Getreidekörner, anders bearbeitet, von anderem Getreide, von Gerste, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet.

DE10968/16-11104290400

Geschälte Gerstenkörner. Antragsangaben: Perlgraupen, geschälte Körner von Gerste, nicht vorgekocht. Äußere Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters (augenscheinlich): ganze, geschälte (entspelzte) Körner von Gerste, mit einem geringen Anteil an Bruchkorn. Die Körner weisen noch deutlich Reste des Perikarps, der Samenschale und des Keimlings auf. Die Körner sind nicht allseitig gerundet. Aufgrund der äußeren Beschaffenheit kann unterstellt werden, dass die Gerstenkörner einen Stärkegehalt i. d. Trockenmasse von deutlich mehr als 45 % und einen Aschegehalt i. d. Trockenmasse von deutlich weniger als 3 % haben. Getreidekörner von Gerste, geschält (entspelzt). Perlförmig geschliffene Gerste i.S. der Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 1104, Randzahl 07.0 i.V.m. Randzahl 06.0 und VO (EG) Nr. 508/2008 liegt nicht vor. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, die auf eine Bearbeitung oder Zubereitung der Ware hinweisen, die über das in Kapitel 11 zugelassene Maß hinaus geht.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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