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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI26193/24-712060091

Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete und geschälte Samen der Sonnenblume (Helianthus annuus), die keine weitergehende, über die Position 1206 hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Die nicht zur Aussaat bestimmte Ware ist in bedruckten Beuteln verpackt und dient als Vogelfutter. Eine Zubereitung der zur Fütterung verwendeten Art im Sinne der Position 2309 liegt nicht vor. Das Produkt ist Bestandteil eines Verkaufsdisplay, das zusätzlich sechs weitere Artikel aus dem Bereich Vogelfutter umfasst. Eine gemeinsame Einreihung der verschiedenen Vogelfutter als Warenzusammenstellung kommt nicht in Betracht, da keine Aufmachung für den Einzelverkauf vorliegt und die verschiedenen Futtersorten keinen gemeinsamen Bedarf befriedigen. Geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

DEBTI1812/24-11206009100

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der als Sonnenblumenkerne bezeichneten Ware um reife, getrocknete und geschälte Samen der Sonnenblume (Helianthus annuus). Die Sonnenblumenkerne haben keine über das Kapitel 12 hinausgehende Bearbeitung erfahren. Zolltarifrechtlich handelt es sich um geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

DEBTI40772/20-11206009100

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der als Sonnenblumenkerne bezeichneten Ware um reife, getrocknete und geschälte Samen der Sonnenblume (Helianthus annuus). Die an einem Ende runden und am anderen Ende spitz zulaufenden Kerne sind von heller, grauer Farbe und haben keine über das Kapitel 12 hinausgehende Bearbeitung erfahren. Die Sonnenblumenkerne sind in Verpackungseinheiten mit einem Gewicht von 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

DEBTI43921/20-112060091

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware (1713516-001 TYP BOBOTIE GT (2VON2) AMATHEONAGRI) um eine Mischung für Müslis´s, bestehend aus Sonnenblumenkernen (Position 1206), Mangowürfeln und ganzen, schalenlosen Kürbiskernen. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Sonnenblumenkerne bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "geschälte Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, nicht zur Aussaat bestimmt".

DEBTI34809/18-11206009100

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um beigefarbene, geschälte, getrocknete Sonnenblumenkerne (Samen). Die an einem Ende runden und am anderen Ende spitz zulaufenden Kerne besitzen einen arttypischen, natürlichen Geschmack und Geruch (ungeröstet, ungesalzen). Die Kerne haben keine über das Kapitel 12 hinausgehende Bearbeitung erfahren. Die Sonnenblumenkerne sind nicht zur Aussaat bestimmt und in einem etikettierten Polybeutel (Füllmenge 250g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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