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1 Ergebnisse für "1206009900"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

120600990080andere6%
DE18310/09-11206009900

Sog. Vogelfuttermischung, laut Antragsangaben bestehend aus 55 GHT Sonnenblumenkernen, 40 GHT Hirse und 5 GHT Weizen. Die überwiegend bis zu 2 cm langen, ungeschälten, schwarzen Sonnenblumenkerne der Position 1206, bei denen die Sonnenblumenkernschalen und der Inhalt etwa gleich lang und laut ergänzender Angabe ungeröstet sind, bestimmen gegenüber der Hirse (Position 1008) und dem Weizen (Position 1001), auf Grund des Umfangs den wesentlichen Charakter der Mischung. Die Ware wird laut Antragsangaben in Big-Bags zu 600 kg eingeführt.

DEBTI1812/24-11206009100

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der als Sonnenblumenkerne bezeichneten Ware um reife, getrocknete und geschälte Samen der Sonnenblume (Helianthus annuus). Die Sonnenblumenkerne haben keine über das Kapitel 12 hinausgehende Bearbeitung erfahren. Zolltarifrechtlich handelt es sich um geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

DEBTI40772/20-11206009100

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der als Sonnenblumenkerne bezeichneten Ware um reife, getrocknete und geschälte Samen der Sonnenblume (Helianthus annuus). Die an einem Ende runden und am anderen Ende spitz zulaufenden Kerne sind von heller, grauer Farbe und haben keine über das Kapitel 12 hinausgehende Bearbeitung erfahren. Die Sonnenblumenkerne sind in Verpackungseinheiten mit einem Gewicht von 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

DEBTI34809/18-11206009100

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um beigefarbene, geschälte, getrocknete Sonnenblumenkerne (Samen). Die an einem Ende runden und am anderen Ende spitz zulaufenden Kerne besitzen einen arttypischen, natürlichen Geschmack und Geruch (ungeröstet, ungesalzen). Die Kerne haben keine über das Kapitel 12 hinausgehende Bearbeitung erfahren. Die Sonnenblumenkerne sind nicht zur Aussaat bestimmt und in einem etikettierten Polybeutel (Füllmenge 250g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

DEBTI3349/18-11206009100

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um beigefarbene, geschälte, getrocknete Sonnenblumenkerne (Samen). Die an einem Ende runden und am anderen Ende spitz zulaufenden, überwiegend etwa 9 - 13 mm langen Kerne besitzen einen arttypischen, natürlichen Geschmack und Geruch (ungeröstet, ungesalzen). Die Kerne haben keine über das Kapitel 12 hinausgehende Bearbeitung erfahren. Die Sonnenblumenkerne sind nicht zur Aussaat bestimmt und in Gebinden zu 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI