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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI26597/26-11211908690

Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete Cannabisblüten ohne weitere Zusätze. Als Cannabisblüten werden die blühenden Triebspitzen von weiblichen Pflanzen der Art Cannabis sativa L. bezeichnet. Nach den Angaben in der Fachliteratur werden Cannabisblüten hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendet. Die Ware wird in größeren Gebinden (250 g bis 1000 g) in luftdichten Beuteln verpackt und ist dazu bestimmt, an Apotheken abgegeben zu werden. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Getrocknete Pflanzenteile der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, andere als in den Unterpositionen (KN) 1211 2000 bis 1211 9030, andere als in den Unterpositionen (TARIC) 1211 9086 10 bis 1211 9086 60 genannt".

DEBTI49450/25-112119086

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um Moxa-Wolle (zerkleinertes Kraut) vom Chinesischen Beifuß (Artemisia argyi), ohne weitere Zusätze. Beifußkraut wird nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendet. Die Moxa-Wolle ist lose in klarsichtigen, wiederverschließbaren Beuteln (Inhalt 100 g) mit einem bedruckten Etikett verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Pflanzenteile der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, andere als in den Unterpositionen (KN) 1211 2000 bis 1211 9030 genannt.

DEBTI49204/25-11211908690

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete und zerkleinerte Pflanzenteile des Rooibos-Strauchs (Rotbusch; Aspalathus linearis), die zur Zubereitung von Aufgussgetränken verwendet werden. Die Pflanzenteile sind in 20 handelsüblichen Teebeuteln abgepackt und in einer bedruckten Faltschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Teile der Rooibos-Pflanze werden zolltarifrechtlich hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendet. Der Genuss von Rotbusch als Kräutertee oder auch als Erfrischungsgetränk ist vergleichbar mit Erzeugnissen die als Haustee (im Sinne von Tee-Ersatz) verwendet werden. Die mögliche Verwendung im Einzelfall zu anderen Zwecken (z.B. zur Herstellung von Medizinal-Tee) steht der Einreihung nicht entgegen.  Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzenteile der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, Haustee".

DEBTI47603/25-112119086

Nach den Antragsangaben handelt es sich um ein beigefarbenes, feines Pulver von Wurzeln der Art Withania somnifera (Ashwagandhapulver), ohne weitere Zusätze. Die Wurzeln von Pflanzen der Art Withania somnifera (Schlafbeere) werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zu Zwecken der Medizin und nicht als Haustee im Sinne von Tee-Ersatz verwendet. Das Pulver ist in einem bedruckten Standbodenbeutel aus Kunststoff (Inhalt 125 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzenteile der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, getrocknet und gemahlen, andere als in den Unterpositionen (KN) 1211 2000 bis 1211 9030 genannt".

DEBTI42926/25-112119086

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warnprobe handelt es sich um getrocknetes, geschnittenes Kraut von Brennnesseln (Urtica dioica). Brennnesselblätter/-kraut werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zu Zwecken der Medizin und nicht als Haustee (im Sinne von Tee-Ersatz) verwendet. Eine anderweitige Verwendung steht der Einreihung nicht entgegen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Pflanzenteile der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, andere als in den Unterpositionen (KN) 1211 2000 bis 1211 9030 genannt.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI