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Nach den Antragsangaben sowie einer vorliegenden Produktabbildung handelt es sich um ein pflanzliches Erzeugnis aus getrocknetem, bräunlichem Material aus der Kokosnusshülle. Die mit kurzen, haarähnlichen Faserabschnitten (keine textilen Fasern) durchzogene Ware ist zu kleinen, zylindrischen Tabletten mit einem Durchmesser von ca. 3,5 cm gepresst. Derartige Erzeugnisse quellen bei der Zugabe von Wasser auf und dienen als Anzuchterde für Saatgut und Stecklinge. Je 16 bzw. 40 Quelltabletten sind in einem bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters und Betelblätter (Piper betle L.)“.
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein pflanzliches Erzeugnis aus getrocknetem, bräunlichem Material aus der Kokosnusshülle, das mit kurzen, haarähnlichen Fasern (keine textilen Fasern) durchzogen ist und keine weiteren Zusätze enthält. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters und Betelblätter (Piper betle L.)“.
Nach den Angaben der Antragstellerin und den ergänzenden Angaben handelt es sich um leere Fruchtstände der Ölpalme. Dabei handelt es sich um die faserigen Rückstände der Palmölfruchtstände nach der Entkernung. Die leeren Fruchtstände werden nicht zusammen mit den Palmnüssen/Palmkernen einer Entölung unterzogen und sind nach Internetrecherchen für sich auch nicht zur Fütterung geeignet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzliche Erzeugnisse, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind; andere als Baumwoll-Linters und Betelblätter".
Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorgelegten Abbildungen handelt es sich um unregelmäßig geformte Hackschnitzel der äußeren Kokosnussfruchthülle ohne weitere Zusätze, an denen natürliche, kurze Faserabschnitte anhaften (keine textilen Fasern im Sinne der Position 5305). Die Ware dient als Einstreu für Terrarien oder Tierkäfige und ist als sog. Presspack in einem Kunststoffbeutel mit einem Inhalt von 25 l (1,75 kg) bzw. 100 l (7,5 kg) verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters".
Nach den Antragsangaben handelt es sich um gebrochene Pflaumenkernschalen. Eine Einreihung der zerkleinerten Pflaumenkernschalen in die Positionen 1209 und 1212 kommt nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters und Betelblätter".