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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE12246/14-11704101090

Zuckerware; Kaugummi Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine zuckerwatteartige Kaumasse in der Geschmacksrichtung Erdbeere oder Apfel. Die Ware ist zu deklarierten 12 g Nettogewicht in einem bunt bedruckten Folienschlauchbeutel (Abmessungen ca. 17 cm x 9 cm) verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Die Zuckerware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT in die Unterposition 1704 1010 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DE10033/14-11704101090

Zuckerware; Kaugummi Bei der Ware handelt es sich um kugelförmige, bunte, mit Zucker überzogene Kaugummis mit einem Durchmesser von ca. 12 mm. Etwa 30 Kaugummikugeln sind in einer flachen Kunststoffflasche für den Einzelverkauf aufgemacht (Inhalt: 38 g netto). Nach der hier durchgeführten Untersuchung enthält die Ware weniger als 60 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet). Die Ware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT in die Unterposition 1704 1010 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DE10952/13-11704101090

Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um farbige Kaugummibänder (Maße: etwa 60 cm x 1,4 cm x 0,2 cm) mit vier verschiedenen Fruchtaromen, die aufgerollt in farbigen runden Kunststoffdosen mit bunt bedrucktem Klebeetikett und Banderole einzeln verpackt sind. Fünf dieser Dosen sind in einem länglichen Folienschlauchbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach der hier durchgeführten Untersuchung enthält die Ware weniger als 60 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet). Zolltariflich handelt es sich um Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT, der Unterposition 1704 1010 der Kombinierten Nomenklatur.

DE22021/13-11704101090

Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um ein rosa, aufgerolltes, etwa 1,5 cm breites Kaugummiband (Ø Rolle ca. 5 cm; deklariertes Nettogewicht: 30 g), verpackt in einer transparenten Kunststofffolie. Die Kaugummirolle ist in einer Plastiksignalpfeife mit Entnahmeklappe enthalten. Das Erzeugnis ist zusammen mit einem mehrsprachigen Anhängeretikett für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi und Signalpfeife, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT, in die Unterposition 1704 1010 der KN einzureihen. Für die Signalpfeife wird eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

DE24916/11-21704101090

Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um verschiedenfarbige Kaugummikugeln ( Ø ca. 1,4 cm), verpackt in einer transparenten Kunststofffolie. Die Erzeugnisse befinden sich in einem Kaugummispender aus Kunststoff. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Zolltariflich handelt es sich bei der zweiteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Der Kaugummispender aus Kunststoff wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Der Kaugummispender ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi und Kaugummispender aus Kunststoff, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT, in die Unterposition 1704 1010 der KN einzureihen. Für den Kaugummispender wird eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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