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1 Ergebnisse für "2404120010"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

240412001080Kartuschen und Nachfüllpackungen, gefüllt, für elektronische Zigaretten; Zubereitungen zur Verwendung in Kartuschen und Nachfüllpackungen für elektronische Zigaretten6%
DEBTI44156/22-12404120010

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei den sogenannten Depots um mit einem Liquid befüllte, schwarze Kartuschen zur Verwendung in E-Zigaretten. Die in verschiedenen Varianten erhältlichen Liquids enthalten jeweils Nikotin. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein nikotinhaltiges Erzeugnis (Kapsel/Kartusche), welches keinen Tabak oder rekonstituierten Tabak enthält und zur Inhalation ohne Verbrennung für elektrische Zigaretten bestimmt ist.

DEBTI5018/20-12404120010

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine sog. Kapsel zur Verwendung in E-Zigaretten. Die im Hinblick auf die Verwendung speziell gestaltete Kapsel besteht aus einem Gehäuse, welches mit einem integrierten Zerstäuber/Vernebler sowie mit einem Kunststoffstift (Boden) versehen ist. Die auf der Gehäuseaußenseite mit einem Etikett beklebte Kapsel ist mit einem Liquid befüllt, welches Nikotin enthält. Der Charakter der zur einmaligen Verwendung in einer E-Zigarette bestimmten Kapsel wird durch das Liquid bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein nikotinhaltiges Erzeugnis (Kapsel/Kartusche), welches keinen Tabak oder rekonstituierten Tabak enthält und zur Inhalation ohne Verbrennung für elektrische Zigaretten bestimmt ist.

DEBTI61224/24-124041200

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine elektronische Zigarette zum Einmalgebrauch.  Die E-Einwegzigarette besteht aus einem schwarzen Gehäuse mit Mundstück, einer Verdampfereinheit sowie einem Akkumulator und ist mit einem nikotinhaltigen Liquid befüllt. Die E-Zigarette wird entsorgt, wenn das Liquid aufgebraucht bzw. der Akku leer ist. Das zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmte Erzeugnis wird in verschiedenen Varianten/Geschmacksrichtungen angeboten. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, Nikotin, aber keinen (rekonstituierten) Tabak enthaltend".

DEBTI7123/24-124041200

Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine elektronische Zigarette zum Einmalgebrauch, die in verschiedenen Geschmacksrichtungen erhältlich ist. Die E-Einwegzigarette besteht aus einem annähernd rechteckigen Gehäuse (ca. 8,5 x 4,5 x 2,5 cm), das an einer Schmalseite mit einem ausgearbeiteten Mundstück und im Inneren mit einem Tank, einer Verdampfereinheit sowie einer Lithium Ionen Batterie (aufladbar mittels eines integrierten USB-Anschlusses im Boden) versehen ist. Der Tank ist nach den ergänzenden Angaben mit einem nikotinhaltigen Liquid befüllt. Das einzeln in einer bedruckten Faltschachtel aufgemachte, farbig gestaltete Erzeugnis ist mit dem Markennamen, der Anzahl der sog. "Puffs" und der Geschmacksrichtung bedruckt. Die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmte Ware wird entsorgt, wenn das Liquid aufgebraucht ist (nicht nachfüllbar). Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, Nikotin, aber keinen (rekonstituierten) Tabak enthaltend" eingereiht.

DEBTI3637/24-22009120010

Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): 100 % Orangensaft mit Fruchtfleisch, in Aufmachung für den Einzelverkauf (1 l-Flaschen). Alkohol: nicht enthalten; Brixwert, refraktometrisch: weniger als 20. Fruchtsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI