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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI27896/26-139231090

Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktabbildungen handelt sich um einen zusammengesetzten Tiegel, bestehend aus: - einem inneren Behälter aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit einem Fassungsvermögen von 30ml, 50 ml bzw. 100 ml, - einem äußeren Behälter mit passgenauem Schraubdeckel aus Polypropylen mit Calciumcarbonat (mineralischer Füllstoff). In Bezug auf die Formgebung, die Stabilität sowie die Bedeutung für die erforderliche hygienische Verwendung bestimmt der Kunststoff gegenüber dem Füllstoff den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware. Der leere Tiegel dient üblicherweise als Verpackungsmittel für Kosmetika. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen), andere als von der Unterposition (KN) 3923 1010 erfasst".

DEBTI47422/25-339231090

Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Verkaufseinheit in Form von Spielzeug in Zusammenstellung (DEBTI-47422/25-2) und einer Kunststoffdose, die gemeinsam mit einer Tasche (s. DEBTI-47422/25-1) ineinander verpackt in einem bunt bedruckten Pappkarton mit Sichtfenster für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Das Erzeugnis besteht aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Es ist zylindrisch geformt, ca. 7 cm hoch und hat einen Durchmesser von ca. 4 cm. Die Dose ist mittig leicht verjüngt und mit einem Schraubdeckel aus Kunststoffen ausgestattet. Die Ware stellt sich als Behältnis mit uneingeschränktem Gebrauchswert dar (somit kein Spielzeug der Position 9503). Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 kommt aufgrund der Anmerkung 1 d) zu Kapitel 95 ebenfalls nicht in Betracht. Daher sind die einzelnen Bestandteile (hier: Dose) getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen)" eingereiht.

DEBTI5792/26-13923109090

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei den durch eine Abbildung veranschaulichten sog. "Transportboxen" um Kisten aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, in unterschiedlichen Größen und Ausführungen. Die rechteckigen, im Spritzgussverfahren hergestellten Kisten sind nach oben hin offen und an den Schmalseiten mit Griffaussparungen versehen. Die Erzeugnisse sind teilweise mit einem Deckel sowie einem Einsatzboden aus geschäumten Kunststoffen mit unspezifischen Aussparungen für die Aufnahme von Werkzeugen ausgestattet und dienen üblicherweise dem Transport von Werkzeugen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Kisten, andere als in den TARIC-Codes 3923 1010 00 und 3923 1090 10 genannt" eingereiht.

DEBTI5401/26-13923109090

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorliegenden Abbildungen handelt es sich um eine ca. 7,7 x 4,2 x 2,2 cm große Box mit Deckel aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das transparente Erzeugnis ist im Inneren in acht Fächer unterteilt sowie mit Haltevorrichtungen versehen. Die Ware dient dem Transport von kleinen Akkus bzw. Batterien. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen), keine Ware des TARIC-Codes 3923 1090 10".

DEBTI5794/26-13923109090

Bei den durch Abbildungen veranschaulichten Artikeln handelt es sich um rechteckige Schachteln aus formgepressten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in unterschiedlichen Farben und Abmessungen gefertigten Waren sind innenseitig in mehrere Fächer (teilweise mit Schaumkunststoffeinlage) unterteilt und mit einem klarsichtigen Schubdeckel aus Kunststoff versehen. Die Schachteln dienen als Transport- oder Verpackungsmittel für sogenannte Wendeschneidplatten (nicht Gegenstand der vZTA) und sind nicht zur dauerhaften Aufbewahrung vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen), nicht von den TARIC-Codes 3923 1010 00 bis 3923 1090 10 erfasst" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI