0 Ergebnisse für "39233010"
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um eine Flasche aus formgepressten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, die – zu optischen Zwecken – mit einer Aluminiumhülse ummantelt ist. Das zylindrische Erzeugnis mit einem Fassungsvermögen von 10 ml ist am Flaschenhals mit einem Schraubgewinde versehen. Das Behältnis dient üblicherweise der Aufnahme von kosmetischen Produkten, wie z. B. Mascara. Im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Kunststoffe den Charakter der zusammengesetzten Ware. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen; Flaschen und ähnliche Waren; mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger" eingereiht.
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Flasche aus farblos-transparentem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (PETG) mit einem Fassungsvermögen von 1,6 ml für Kosmetika. Das zylindrische Erzeugnis verfügt am Flaschenhals über ein Schraubgewinde und soll zur Verpackung von flüssigem Eyeliner verwendet werden. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flaschen und ähnliche Waren, mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger".
Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und Abbildungen veranschaulichten Artikel "Leerflasche für E-Zigaretten Liquid" handelt es sich um eine Flasche aus PET, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die zylindrische Ware zeichnet sich durch ein Fassungsvermögen von ca. 60 ml aus, ist am Flaschenhals mit einem Schraubgewinde sowie einer Dosieröffnung versehen und verfügt über einen Schraubdeckel mit Sicherheitsverschluss. Sie dient dem Transport und der Verpackung von Liquid für E-Zigaretten. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flaschen und ähnliche Waren mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich um ein sog. "Plastikfläschchen für Sojasauce, #80315" aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die klarsichtige etwa 47 mm x 26 mm x 17 mm große Flasche ist mit einem passgenauen schwarzen Schraubdeckel ausgestattet und verfügt über ein Fassungsvermögen von 15 ml. Sie dient der Verpackung und dem Transport von Lebensmitteln (Sojasauce) und ist nicht für eine längere Verwendung vorgesehen. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flasche mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger" einzureihen.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um ein sog. „Take-out Fischchen“ (Art. #80112) aus Polyethylen (PE), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das milchig-transparente Erzeugnis (Fassungsvermögen ca. 8,7 ml) in Form einer Nachbildung eines Fisches verfügt über eine Öffnung mit Außengewinde sowie einen passgenauen, roten Schraubverschluss. Die Ware dient dem Verpacken und Transportieren von Flüssigkeiten, z.B. von Saucen (nicht Gegenstand der vZTA). Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flaschen und ähnliche Waren mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger".