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Bei dem durch Abbildungen und Antragstellerangaben veranschaulichten sog. Blindstopfen handelt es sich um einen Schraubverschluss aus Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der Blindstopfen ist hohlzylindrisch geformt und weist ein Innengewinde auf (Durchmesser ca. 47 mm). Er soll zum innenseitigen Verschließen eines Schlauchanschlusses eines Teichfilters (beides nicht Gegenstand dieser Auskunft) dienen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse aus Kunststoffen, andere als Verschluss- oder Flaschenkapseln" eingereiht.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen und Abbildungen handelt es sich bei den sogenannten „Kunststoff-Clips (P-Clips)“ um Verschlussclips aus Polycarbonat, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die annähernd u-förmigen, in unterschiedlichen Abmessungen und Farbausführungen erhältlichen Waren verfügen über zwei parallel angeordnete Schenkel und sind an der geschlossenen Unterseite durch einen Materialsteg im sogenannten „Endlosstrang“ miteinander verbunden. Die Erzeugnisse werden z. B. durch spezielle Clipmaschinen (nicht Gegenstand der Auskunft) zum einmaligen Verschließen von Säcken bzw. Beuteln verwendet, indem die Clips um einen zusammengerafften Beutelzopf gebogen und zusammengepresst werden. Die Waren werden je nach Größe auf Kunststoffspulen oder als Sticks geliefert. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse aus Kunststoffen, andere als Verschluss- oder Flaschenkapseln“.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Abbildungen handelt es sich bei dem als "Verschlussschraube für Ölwanne" bezeichneten Erzeugnis um einen spezifisch geformten Verschlussstopfen aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Ware verfügt über einen runden Kopf mit einem ausgeformten Mittelsteg sowie einen stumpfen, mit zwei Rastnasen versehenen Schaft mit integriertem Dichtring. Der Stopfen dient zum Verschließen der Ölablassöffnung einer Motorölwanne im automobilen Bereich und stellt sich aufgrund der objektiven Beschaffenheit nicht als Schraube der Position 3926 dar. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Erzeugnissen um "Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse aus Kunststoffen, andere als Verschlusskapseln für Flaschen und Flaschenkapseln".
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um einen Deckel aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das annähernd rechteckige, etwa 27,8 cm x 17,7 cm x 2,3 cm große Erzeugnis mit Aussparungen an den Schmalseiten dient dem Verschließen eines Eimers (nicht Gegenstand dieser vZTA). Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „Deckel, aus Kunststoffen; andere als Verschlusskapseln für Flaschen und Flaschenkapseln“ eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sogenannten Ablassstopfen aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus ABS). Die im Durchmesser ca. 38 cm große Ware ist auf der Oberseite mit zwei rechteckigen Griffstücken versehen und zeichnet sich auf der Unterseite durch ein ca. 1,5 cm langes Außengewinde mit integriertem Dichtring aus. Der Stopfen dient dem Verschließen der Einlaufdüse eines Pool (nicht Gegenstand der vZTA), um das Eindringen von Schmutz, Staub und Feuchtigkeit zu verhindern. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse aus Kunststoffen, andere als Verschluss- oder Flaschenkapseln" eingereiht