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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI22896/26-139253000

Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und technische Zeichnungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein Verbindungselement aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und unedlem Metall (Edelstahl). Die in verschiedenen Ausführungen und Abmessungen hergestellte Ware dient in Rollläden der Verbindung der obersten Rollladenlamelle mit der Rollladenwelle. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Kunststoff den Charakter der Ware. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Teile von Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnlichen Waren" eingereiht.

DEBTI37554/25-139253000

Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und technische Zeichnungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein Verbindungselement aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und unedlem Metall (Aluminium).  Die in verschiedenen Ausführungen und Abmessungen hergestellte Ware dient in Rollläden der Verbindung der obersten Rollladenlamelle mit der Rollladenwelle. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Kunststoff den Charakter der Ware. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Teile von Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnlichen Waren" eingereiht.

DEBTI28053/25-13925300000

Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktabbildungen handelt es sich um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte, geschlossene Kugelkette.  Diese besteht aus einem etwa 60 cm langen Spinnstofffaden aus Polyester (laut zusätzlichen Informationen) auf dem 100 weiße, jeweils etwa 4,5 x 6 mm große Kugeln aus Polyoxymethylen (einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit gleichbleibendem Abstand zueinander, befestigt sind. Die Kette dient als manuelle Betätigungsvorrichtung für ein Fenster-Doppelrollo (nicht Gegenstand der Auskunft). Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung, die Menge sowie den Wert durch die Kunststoffkugeln bestimmt. Eine Einreihung in die Position 8479 kommt nicht in Betracht, da sich die Ware als ein Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit i.S.v. Anm. 1 g) ABS XVI der KN darstellt. Zolltarifrechtlich handelt es um einen "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon".

DEBTI29635/25-13925300000

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Datenblatt samt Abbildungen handelt es sich um einen sog. Schleuderstab aus transparentem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (charakterverleihend). Das 100 cm lange Erzeugnis ist an der Oberseite mit einem Befestigungshaken aus unedlem Metall ausgestattet und an der Unterseite zu einem Griffstück ausgeformt. Der Schleuderstab soll am sog. Paneelwagen einer Vorhangschiene befestigt werden und dient als Zubehör dem Auf- und Zuziehen von Vorhängen und Gardinen. Zwei Scheuderstäbe sind gemeinsam als Verpackungseinheit aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es um einen "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon".

DEBTI23601/25-13925300000

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine sog. Vorhangschiene aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das weiße, längliche Erzeugnis (120 cm x 4,6 cm x 1,8 cm) ist über die gesamte Länge zu einem spezifisch geformten, mit Hohlräumen und Stegen versehenen Querschnitt ausgearbeitet und mit drei Montagebohrungen versehen. Die Ware wird dauerhaft an der Decke befestigt und dient zum Aufhängen von Vorhängen oder Gardinen (nicht Gegenstand dieser Auskunft). Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht von den TARIC-Codes 3925 1000 00 bis 3925 2000 00 erfasst“ eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI