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1 Ergebnisse für "3925908000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

392590800080andere6%
DEBTI13246/26-13925908000

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf (bedruckte Pappkarton), bestehend aus: - einem weißen, vollflächig perforierten, etwa 137 x 86 cm (L x B) großen Absperrrollo, -- aus einem gitterartigen Flächenerzeugnis aus Spinnstoffgarnen, welches mit bloßem Auge wahrnehmbar beidseitig vollständig mit Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 überzogen ist (= Meterware des Kapitels 39), -- mit Handgriff und Arretierungshaken aus Kunststoff, -- aufgerollt auf einem federbelasteten Aluminiumrohr mit Rastelementen aus Kunststoff, -- einer Abstandsstange aus unedlem Metall, - zwei Wandhalterungen aus Kunststoff mit jeweils einer Teilgewindeschraube aus unedlem Metall, - zwei Verbindungselementen aus Kunststoff, - diversem Montagematerial (Schrauben und Dübel), - zwei bedruckten Montageschablonen aus Pappe, - einer Montageanleitung aus Papier. Das zerlegte Erzeugnis dient nach dem Anbringen an der Wand als Raumtrenner bzw. dem Versperren eines Durchgangs. Der Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware wird insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung für die Verwendung durch die Kunststoffe bestimmt. Das Rollo bestimmt den Charakter der Warenzusammenstellung. Eine Einreihung in die Position 6307 ist aufgrund der stofflichen Zusammensetzung nicht möglich. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 3925 1000 00 0 bis 3925 9020 00 0 genannt".

DEBTI16590/26-13925908000

Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich bei der als „Dachrinnenschutzgitter mit Befestigungsclips“ bezeichneten Ware um ein flexibles Gitter und Klemmstangen aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das schwarze, etwa 17,5 cm breite Gitter weist eine Länge von etwa 6 m auf und ist zu einer Rolle aufgemacht. Zusätzlich verfügt das Erzeugnis über 16 schwarze Klemmstangen mit ausgeformten Befestigungsnoppen. Die Klemmstangen werden an der Regen- oder Dachrinne befestigt, um das flexible Gitter auf die Noppen der Klemmstangen zu drücken. Das zerlegte Erzeugnis stellt sich als Zubehör für Regen- oder Dachrinnen dar, hält diese sauber und verhindert das Verstopfen von Fallrohren. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als von den TARIC-Codes 3925 1000 00 bis 3925 9020 00 erfasst".

DEBTI15398/26-13925908000

Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktabbildungen handelt es sich um eine faltbare Absperrung aus Polyethylen (PE), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das überwiegend gelbe, gitterartige, aus mehreren Kunststoffstreben mit Reflektoren ausgestattete und mit Schrauben aus unedlem Metall faltbar hergerichtete Erzeugnis verfügt jeweils an den beiden Außenseiten über annähernd dreieckig ausgeformte Standfüße, die zusätzlich mit Sand bzw. Wasser gefüllt werden können (erhöht die Standfestigkeit des Erzeugnisses). Die Ware weist im zusammengeschobenen Zustand die Abmessungen von etwa 25 x 39 x 97 cm (L x B x H) auf und kann bis zu einer Gesamtlänge von etwa 253 cm auseinandergezogen werden. Das Erzeugnis dient als universelle, temporäre Absperrvorrichtung von Gefahrenquellen. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Kunststoffe den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen „Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als von den TARIC-Codes 3925 1000 00 bis 3925 9020 00 erfasst".

DEBTI15399/26-13925908000

Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktabbildungen handelt es sich um eine faltbare Absperrung aus Polyethylen (PE), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das überwiegend rote, scherengitterartig aus mehreren Kunststoffstreben mit Reflektoren ausgestattete und mit Bolzen aus unedlem Metall faltbar hergerichtete Erzeugnis verfügt jeweils an den beiden Außenseiten über annähernd dreieckig ausgeformte Standfüße, die zusätzlich mit Sand bzw. Wasser gefüllt werden können (erhöht die Standfestigkeit des Erzeugnisses). Die Ware weist im zusammengeschobenen Zustand die Abmessungen von etwa 52 x 13 x 105 cm (L x B x H) auf und kann bis zu einer Gesamtlänge von etwa 200 cm auseinandergezogen werden. Das Erzeugnis dient als universelle, temporäre Absperrvorrichtung von Gefahrenquellen. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Kunststoffe den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen „Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als von den TARIC-Codes 3925 1000 00 bis 3925 9020 00 erfasst".

DEBTI11019/26-13925908000

Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktabbildungen handelt es sich um einen noch nicht zusammengesetzten Sichtschutzzaun (Gesamtlänge 8,9 m) aus WPC (Wood-Plastic-Composite), einem Verbundstoff aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (charakterverleihend) und Holzfasern. Der in Nachbildung mit einer Holzmaserung angefertigte Zaun besteht im Wesentlichen aus fünf, jeweils etwa 170 x 180 cm großen Zaunelementen (sog. Paneele), sechs, jeweils etwa 10 x 10 x 185 cm großen Pfosten sowie sechs Pfostenkappen aus WPC, welche im Stecksystem mit fünf, jeweils etwa 2,8 x 3,1 x 170 cm großen Druckleisten sowie Eckverbindern aus einer Aluminiumlegierung miteinander zu verbinden sind. Das gesamte Erzeugnis wird abschließend mittels sechs Stahlrohren mit dem Boden verankert. Die Ware dient als Sichtschutzzaun und ist in verschiedenen Kartons mit Montagematerial aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung durch die Zaunelemente aus Kunststoff bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 3925 1000 00 0 bis 3925 9020 00 0 genannt".

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