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1 Ergebnisse für "3926300000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

392630000080Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen6%
DE24835/15-13926300000

Es handelt sich um einen sogenannten Magnetverschluss, bestehend aus - einem ca. 4 x 2,7 x 2 cm großen Gehäuse aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (charakterverleihend) mit einem fest eingesetzen Dauermagnet und zwei seitlichen Aussparungen für Montageschrauben, - einer als Gegenstück dienenden runden Metallplatte, die rückseitig mit einem stiftförmigen Schraubgewinde versehen ist. Die Ware wird üblicherweise dauerhaft an Möbeln befestigt und dient als Verschlusssystem für z. B. Schranktüren. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, Beschläge für Möbel" eingereiht.

DE20703/15-13926300000

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um ein sogenanntes Führungsteil aus charakterverleihendem Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das spezifisch geformte Erzeugnis (Abmessungen ca. 17,5 x 5,3 x 3,9 cm) ist mit diversen Aussparungen, Kerben sowie Rastvorrichtungen versehen und zeichnet sich zusätzlich durch zwei seitliche Montagedorne aus. Die Ware wird gemäß den ergänzenden Angaben der Antragstellerin an der Karosserie eines PKWs befestigt und dient dort der Fixierung der Stoßfängerverkleidung. Eine Einreihung in den Abschnitt XVII kommt nicht in Betracht, da derartige Beschläge für Karosserien als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit ausgewiesen werden. Das Erzeugnis wird zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, Beschläge für Karosserien" eingereiht.

DE20701/15-13926300000

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine sogenannte Halteleiste aus ABS, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das spezifisch geformte Erzeugnis (Abmessungen ca. 21,5 x 3,9 x 1,8 cm) zeichnet sich durch diverse Aussparungen, Kerben und Rastvorrichtungen aus. Die Leiste wird gemäß den ergänzenden Angaben der Antragstellerin an der Karosserie eines PKWs befestigt und dient dort der Fixierung der Längsträgerverkleidung. Eine Einreihung in den Abschnitt XVII kommt nicht in Betracht, da derartige Beschläge für Karosserien als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit ausgewiesen werden. Das Erzeugnis wird zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, Beschläge für Karosserien" eingereiht.

DE20704/15-13926300000

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine sogenannte Befestigungsleiste aus Polypropylen, einem Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das leicht nach außen gewölbte Erzeugnis (Abmessungen ca. 23 x 12,2 x 4 cm) ist mit diversen Aussparungen, Kerben, Rastvorrichtungen und einer horizontal sowie vertikal verlaufenden Führungsschiene versehen. Die Leiste wird gemäß den ergänzenden Angaben der Antragstellerin an der Karosserie eines PKWs befestigt und dient dazu, die seitliche Führung am Stoßfänger zu fixieren. Eine Einreihung in den Abschnitt XVII kommt nicht in Betracht, da derartige Beschläge für Karosserien als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit ausgewiesen werden. Das Erzeugnis wird zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, Beschläge für Karosserien" eingereiht.

DE15479/15-13926300000

Es handelt sich um ein Dämpfersystem aus einem rechteckigen Gehäuse aus Stahl mit zwei eingearbeiteten Spiralfedern aus unedlem Metall sowie integrierten Funktionsbauteilen (Halter, Gleitschiene, Mitnehmer, Verbinder) aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Angaben der Antragstellerin). Die an den Enden mit Montagebohrungen versehene Ware (L: 371 mm, B: 12,7 mm, H: 27,3 mm) soll dauerhaft an Schiebetüren, Trennwandsystemen oder an Schubladen befestigt werden, um deren Bewegungen beim Öffnen bzw. Schließen zu dämpfen. Im Hinblick auf den Wert und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Kunststoffe als charakterverleihend anzusehen. Das Dämpfersystem ist zur bleibenden Befestigung an Türen oder anderen Gebäudeteilen bzw. Möbeln bestimmt. Die Einreihung erfolgt daher in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, Beschläge für Möbel" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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