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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI25986/26-14601999000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorgelegten Abbildungen handelt es sich um Sichtschutzmatten bzw. Balkonverkleidungen als Meterware. Die rechteckigen Flechtwaren bestehen aus ca. 2,0 cm breiten, flach zusammengedrückten Kunststoffröhrchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (Garne aus Spinnstoffen) in Mattenform miteinander verbunden sind. Die in unterschiedlichen Abmessungen (H 90 bis 180 cm x L 250 oder 300 cm) und Farben ("pearl", "stone", "ocean" und "sand") erhältlichen Waren sind zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), nicht aus pflanzlichen Stoffen, keine Geflechte oder ähnliche Waren, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.

DEBTI8385/26-14601219000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine rechteckige Flechtware aus getrockneten, dünnen Bambustrieben (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (dünne Metalldrähte) in Mattenform miteinander verbunden sind (L 300 cm). Die in unterschiedlichen Höhen (90 cm, 150 cm, 180 cm und 200 cm) erhältliche und individuell kürzbare Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneineinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben, Matten aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.

DEBTI10373/26-14601999000

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Sichtschutz in Form einer rechteckigen Flechtware aus ca. 2,0 cm breiten, flach zusammengedrückten Kunststoffröhrchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (Garne aus Spinnstoffen) in Mattenform miteinander verbunden sind. Die ca. 300 cm lange, in unterschiedlichen Höhen (ca. 90 bis 180 cm) bzw. Farben gefertigte Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Der Sichtschutz ist sowohl einzeln als auch als 2er Set in einer Folie mit einem bedruckten Papiereinleger aufgemacht. Derartige Matten werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), nicht aus pflanzlichen Stoffen, keine Geflechte oder ähnliche Waren, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.

DEBTI49186/25-14601999000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich  um eine rechteckige Flechtware aus ca. 2,0 cm breiten, flach zusammengedrückten Kunststoffröhrchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (Garne aus Spinnstoffen) in Mattenform miteinander verbunden sind (L 300 cm). Die in unterschiedlichen Höhen (80 – 180 cm) und Farben erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Die Matte ist zusammengerollt in klarsichtiger Kunststofffolie verpackt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), nicht aus pflanzlichen Stoffen, keine Geflechte oder ähnliche Waren, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.

DEBTI50528/25-14601999000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine rechteckige Flechtware aus ca. 2,0 cm breiten, flach zusammengedrückten Kunststoffröhrchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (Garne aus Spinnstoffen) in Mattenform miteinander verbunden sind (L 300 cm). Die in unterschiedlichen Höhen (80 – 180 cm) und Farben erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Die Matte ist zusammengerollt in klarsichtiger Kunststofffolie verpackt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), nicht aus pflanzlichen Stoffen, keine Geflechte oder ähnliche Waren, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.

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