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2 Ergebnisse für "4601991000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

460199100010andere6%
460199100080aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen6%
DEBTI40888/21-14601991000

Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen rechteckigen sog. "Sichtschutz" aus ca. 9 mm breiten, geprägten Kunststoffstreifen (Flechtstoff im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die rechteckig in Flächenform verwebt sind. Der Sichtschutz stellt sich als eine unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellte Ware der Position 4601 dar, in welches danach an den Rändern Ösen aus unedlem Metall eingearbeitet wurden. In diese Ösen sollen beigefügte Kabelbinder eingezogen werden und die mattenähnliche Fertigware damit z. B. an einem Balkongeländer befestigt werden. Derartige Waren werden als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse verwendet. Die Ware wird in den Abmessungen von 0,75 m x 3 m (bzw. 4, 5 oder 6 m) in den Farben grau und schwarz vertrieben. Der charakterverleihende Sichtschutz ist jeweils aufgerollt und eingeschlagen in Kunststofffolie verpackt. Er ist in Warenzusamenstellung mit insgesamt 100 Kabelbindern aus Kunststoff in einem Pappkarton für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), andere als in den Unterpositionen (KN) 4601 2110 bis 4601 9905 genannt, aus Geflechten".

DEBTI25986/26-14601999000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorgelegten Abbildungen handelt es sich um Sichtschutzmatten bzw. Balkonverkleidungen als Meterware. Die rechteckigen Flechtwaren bestehen aus ca. 2,0 cm breiten, flach zusammengedrückten Kunststoffröhrchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (Garne aus Spinnstoffen) in Mattenform miteinander verbunden sind. Die in unterschiedlichen Abmessungen (H 90 bis 180 cm x L 250 oder 300 cm) und Farben ("pearl", "stone", "ocean" und "sand") erhältlichen Waren sind zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), nicht aus pflanzlichen Stoffen, keine Geflechte oder ähnliche Waren, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.

DEBTI10373/26-14601999000

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Sichtschutz in Form einer rechteckigen Flechtware aus ca. 2,0 cm breiten, flach zusammengedrückten Kunststoffröhrchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (Garne aus Spinnstoffen) in Mattenform miteinander verbunden sind. Die ca. 300 cm lange, in unterschiedlichen Höhen (ca. 90 bis 180 cm) bzw. Farben gefertigte Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Der Sichtschutz ist sowohl einzeln als auch als 2er Set in einer Folie mit einem bedruckten Papiereinleger aufgemacht. Derartige Matten werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), nicht aus pflanzlichen Stoffen, keine Geflechte oder ähnliche Waren, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.

DEBTI49186/25-14601999000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich  um eine rechteckige Flechtware aus ca. 2,0 cm breiten, flach zusammengedrückten Kunststoffröhrchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (Garne aus Spinnstoffen) in Mattenform miteinander verbunden sind (L 300 cm). Die in unterschiedlichen Höhen (80 – 180 cm) und Farben erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Die Matte ist zusammengerollt in klarsichtiger Kunststofffolie verpackt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), nicht aus pflanzlichen Stoffen, keine Geflechte oder ähnliche Waren, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.

DEBTI50528/25-14601999000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine rechteckige Flechtware aus ca. 2,0 cm breiten, flach zusammengedrückten Kunststoffröhrchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (Garne aus Spinnstoffen) in Mattenform miteinander verbunden sind (L 300 cm). Die in unterschiedlichen Höhen (80 – 180 cm) und Farben erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Die Matte ist zusammengerollt in klarsichtiger Kunststofffolie verpackt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), nicht aus pflanzlichen Stoffen, keine Geflechte oder ähnliche Waren, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.

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