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1 Ergebnisse für "4602199090"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

460219909080andere6%
DEBTI7216/26-14602199090

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung der Ware handelt es sich um einen runden (d: ca. 30 cm), schalenartigen Dekoteller. Die Ware besteht aus einem flexiblen Gerüst aus Streifen aus pflanzlichen Stoffen (kein Bambus oder Rattan), auf welches hellbraune Stränge aus Rohrkolben (beides Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) sowie schwarzes Papiergarn spiralförmig geflochten sind. Der leicht erhöhte Rand des Dekotellers ist mit Metalldraht verstärkt. Auf der Rückseite weist die Ware eine Aufhängeschlaufe auf. Im Hinblick auf den Umfang wird der Charakter der Ware durch die pflanzlichen Flechtstoffe bestimmt.  Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit haben sich nicht ergeben. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Andere Waren unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus anderen pflanzlichen Stoffen als Rattan oder Bambus, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI40081/25-14602199090

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen Katzenkratzstamm.  Die Ware besteht aus einer runden Bodenplatte aus Holz (Durchmesser ca. 40 cm), die auf der Oberseite nahezu vollständig mit gedrehten Strängen aus Seegras (Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) beklebt ist. Auf der Bodenplatte ist mittig vertikal eine ca. 63 cm hohe "Säule" aus Pappe (Durchmesser ca. 20 cm) befestigt, die ebenfalls vollständig mit gedrehten Strängen aus Seegras (Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umwickelt ist. An der Oberseite der "Säule" sowie an der Randeinfassung der Bodenplatte ist die Ware mit Plüschgewirken aus Spinnstoffen versehen. Im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung als Kratzbaum für Katzen ("Wetzen der Krallen und Spielen") bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der maschinell gefertigten Ware. Die noch nicht zusammengesetzte Ware ist gemeinsam mit Montagematerial und einem Innensechskant als Warenzusammenstellung in einem Pappkarton verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus und Rattan, keine Flaschenhülsen aus Stroh, nicht handgearbeitet".

DEBTI23418/25-14602199090

Nach den Antragsangaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine rechteckige, naturfarbene und formstabile Handtasche mit zwei Handtragegriffen und einem Schultergurt. Das Erzeugnis mit den Abmessungen von ca. B 29,5 cm x H 18 cm x T 11 cm besteht außenseitig lt. Untersuchungsergebnis aus flachen, pflanzlichen Streifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die dekorativ miteinander verflochten sind. Die Innenseite der Tasche ist mit einem beigen Spinnstoffgewebe sowie einem kleinem Einsteckfach ausgestattet. Das große Hauptfach ist durch einen Reisverschluss zu öffnen und zu schließen. Der nicht in Handarbeit gefertigte Shopper verfügt über zwei Handtragegriffen sowie einem angebrachten Schultertragegurt aus Papiergarnen. Zur Erhöhung der Zierwirkung ist an einem Handgriff ein "Anhänger" in der Gestalt von fünf "Bommeln" aus Papiergarnen angebracht. Die pflanzlichen Flechtstoffe verleihen der Ware aufgrund des Umfangs sowie der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, nicht aus Bambus oder Rattan, keine Flaschenhülsen aus Stroh, nicht handgearbeitet".

DEBTI19128/24-14602199090

Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen etwa 23 cm hohen, sog. „Spielzeug-Aufbewahrungskorb Florence“, Art.-NR. LA 423901 (Durchmesser 37 cm). Das oben offene Behältnis besteht aus einem Boden sowie einer etwa 16 cm hohen „Seitenwand“ aus getrockneten, miteinander verflochtenen Blättern der Wasserhyazinthe (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Der oben aufgesetzte, etwa 7,5 cm hohe Rand besteht aus Rundgeflechten aus beigefarbener Baumwolle. Die Flechtstränge bzw. die Rundgeflechte sind jeweils spiralförmig aufeinandergelegt und mit einem Spinnstoffgarn miteinander vernäht. Der überwiegend maschinell gefertigte Korb ist mit zwei Tragegriffen sowie einem elyptischen Patch mit der Aufschrift "Toys" ausgestattet. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Korbmacherware, unmittelbar aus Waren der Position 4601 gefertigt, aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus, Rattan oder Stroh, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, nicht handgearbeitet“.

DEBTI25436/24-14602199090

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der sog. "Dekomatte natur" um eine runde Platzmatte mit einem Durchmesser von 60 cm. Das maschinell gefertigte Erzeugnis besteht aus zwei Strängen aus natürlichen, getrockneten und miteinander verflochtenen Blättern vom Mais bzw. Seegras (Waren der Position 4601 aus pflanzlichen Flechtstoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die spiralartig nebeneinander gelegt (mittig Seegras-, am Rand Maisblattstrang) und mit einem Haltefaden verbunden sind. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Flechtstoffen, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan, keine Flaschenhülse aus Stroh, nicht handgearbeitet".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI