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1 Ergebnisse für "4807003000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

480700300080aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen6%
DE3827/12-14907003000

Bei den als "Finnische Banknoten" bezeichneten Waren handelt es sich nach den vorgelegten Unterlagen sowie den ergänzenden Angaben der Antragstellerin um Finnische Mark Banknoten verschiedener Nennwerte (z. B. "100 Fmk" oder "20 Fmk"), die in den Jahren 1918, 1922, 1963 und 1976 von der Finnischen Zentralbank als gesetzliche Zahlungsmittel herausgegeben wurden. Seit der Einführung des Euro (EUR) als Währung in Finnland am 01.01.2002 handelt es sich bei den Waren nicht mehr um gesetzliche Zahlungsmittel. Derartige Waren gehören als "Banknoten" zur Codenummer 4907 0030 00 des Integrierten Zolltarifs der EG (TARIC).

AT2010/0007254807008000

Flächenerzeugnis - mit den Ausmaßen von ca. 29,5 x 21 cm (nicht konfektioniert), - dreilagig, - bestehend aus einem der Verstärkung dienenden Drehergewebe aus Kunststoffbändchen auf Polyolefinbasis, welches beidseitig mit einer Papiermasse überzogen ist, - auf einer Seite mit schwarzen Strichen bedruckt, - laut Firmenangaben nicht aus wiederaufbereitetem Papier hergestellt, - die Papiermasse ist wesensbestimmend.

DEK/1883/08-14807008000

Bei der als "MADOCA - Japanpapier-Verbundmaterial" bezeichneten Ware handelt es sich lt. Antragstellerangaben um ein zusammengeklebtes, dreilagiges Erzeugnis in Rollen (Format 0,95 x 10,0 m) oder rechteckigen Bogen (Format 0,95 x 1,85/2,15 m) mit einer jeweiligen Gesamtdicke von 0,2 mm. Die beiden äußeren Lagen bestehen aus sog. Japanpapier, die mittlere Lage aus PET-Kunststofffolie, wobei die Dicke der Kunststofffolie weniger als die Hälfte der Gesamtdicke des Erzeugnisses ausmacht. Es wird für die Herstellung von Leuchten, Lampenschirmen, Shoji-Schiebetüren, Rollos oder Flächenvorhängen verwendet. Derartige Waren gehören als "Papier, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen, nicht aus wieder aufbereitetem Papier" zur Codenummer 4807 0080 00 des Integrierten Zolltarifs der EG (TARIC).

DEK/970/06-14807008000

Es handelt sich um einen etwa 30 x 21 cm großen und etwa 1 cm dicken Probenabschnitt einer harten, maschinenglatten, mehrlagigen, geklebten, graubraunen Pappe (mit grauer Mittelschicht) aus ungebleichtem, chemischem Halbstoff aus Holz (Nadelholzzellstoff), mit einem Quadratmetergewicht von etwa 12.740 g (nicht klimatisiert), einer erkennbaren Siebmarkierung, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, keine Altpapierpartikel enthaltend. Nach den Angaben der Antragstellerin ist die Pappe in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen aufgemacht. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Pappen, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen, keine Altpapierpartikel enthaltend" zum TARIC-Code 4807 0080 00.

DEBTI14596/26-148070030

Es handelt sich um ein mehrlagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus sog. Rippenpappe mit parallel verlaufenden, im Fasergussverfahren hergestellten Rippen aus Altpapier, sowie einer oder zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen" zur Unterposition 4807 00 30 der Kombinierten Nomenklatur.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI