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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEF/6340/07-1511190

Streichgarngewebe - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus (lt. Antrag) 45 GHT Wolle, 45 GHT Seide und 10 GHT Baumwolle, - aus (lt. ergänzenden Antragsangaben) 87 GHT Streichgarn und 13 GHT Kammgarn, - (lt. ergänzenden Antragsangaben) mit einem Quadratmetergewicht von 158 g

DEF/5634/07-1511190

Streichgarngewebe - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus (lt. Antrag) 35 GHT Wolle, 35 GHT Seide und 30 GHT Baumwolle, - aus (lt. ergänzenden Antragsangaben) 67 GHT Streichgarn und 33 GHT Kammgarn, - (lt. ergänzenden Antragsangaben) mit einem Quadratmetergewicht von 158 g

DEF/5509/07-1511190

Streichgarngewebe - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus (lt. Antrag) 65 GHT Wolle und 35 GHT Seide, - aus (lt. ergänzenden Antragsangaben) 66 GHT Streichgarn und 34 GHT Kammgarn, - (lt. ergänzenden Antragsangaben) mit einem Quadratmetergewicht von ca. 204 g

DEBTI11859/26-259119099

Ware des technischen Bedarfs, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig; oben offen, an den Seiten teilweise offen, sowie mit unter-   schiedlich gearbeiteten Seitenflächen, in den Abmessungen (L x B x H) von laut Antrag ca. 73 cm    x 50 cm x 26 cm, - aus Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern),  - an einem Rand mit zwei Zuschnitten aus den o. g. Geweben so eingefasst, dass zwei Tunnel   entstehen und an dem anderen Rand zu einem Tunnel umgeschlagen und festgenäht (somit   konfektioniert), - soll laut Antrag als Transport- und Aufbewahrungstasche für Sortier- und Förderanlagen   verwendet werden, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im   Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine   Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, somit keine Ware des Abschnitts XVI. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel,  andere als in den Unterpositionen (KN) 5911 1000 bis 5911 9091 genannte"

DEBTI11861/26-159119099

Ware des technischen Bedarfs, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig; oben, unten und an den Seiten teilweise offen sowie mit unter-   schiedlich gearbeiteten Seitenflächen, in den Abmessungen (L x B x H) von ca. 45 / 64,5 cm   x 40 cm x 10 cm, - aus Geweben aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, die Gewebe sollen laut Antrag mit   Polyamid beschichtet sein, eine Beschichtung ist jedoch mit dem bloßen Auge nicht   wahrnehmbar, - an den unteren Rändern mit jeweils zwei in Art von Tunneln angenähten Zuschnitten und an den   oberen Rändern zu einem Tunnel bzw. zwei Tunneln umgeschlagen und festgenäht (somit   konfektioniert), - soll laut Antrag als Transport- und Aufbewahrungstasche für Sortier- und Förderanlagen   verwendet werden, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im   Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine   Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, somit keine Ware des Abschnitts XVI. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel,  andere als in den Unterpositionen (KN) 5911 1000 bis 5911 9091 genannte"

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI