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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI12969/26-156075030

Bindfaden, Foto siehe Anlage, - laut Antrag:  -- als Meterware, -- gefärbtes Garn, -- aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), -- gezwirnt; mit einer S-Drehung als letzter Drehung, -- mit einem Titer zwischen 18.100 dtex und 26.500 dtex, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung als Nähgarn.  "Bindfaden, aus synthetischen Chemiefasern, aus Polyester, mit einem Titer von weniger als  50.000 dtex"

DEBTI37531/25-15607503010

Bindfaden, Foto siehe Anlage, - 4 Stück in einem Polybeutel verpackt, - als Meterware, jeweils mit einer Länge von laut Antrag 100 cm, - "Rundgeflecht" in Form eines schlauchgewebeähnlichen Erzeugnisses in der Art einer Kordel   (spiralartig in der Ware rund laufender "Schussfaden"); jedoch kein Schlauchgewebe im Sinne   der Anmerkung 5 Absatz 1 b) Kapitel 58, - mit einem Durchmesser von ca. 3 mm, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - mit einem Titer von ca. 22375 dtex, - stellt sich als Bindfaden dar, somit keine Ware des TARIC-Codes 5607 5030 90. "Bindfaden, aus synthetischen Chemiefasern, aus Polyester, mit einem Titer von weniger als  50.000 dtex"

DEBTI29109/25-15607503010

Bindfaden, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus einem Rundgeflecht mit enger Flechtweise und festem Gefüge, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - mit einem Titer von ca. 4226 dtex. "Bindfaden, geflochten, aus synthetischen Chemiefasern, aus Polyester, mit einem Titer von  weniger als 50.000 dtex"

DEBTI58758/24-95607503010

Bindfaden, sog. Neonkordel - als Meterware, mit einer Länge von ca. 3 m - "Rundgeflecht" in Form eines schlauchgewebeähnlichen Erzeugnisses in der Art    einer Kordel (spiralartig in der Ware rund laufender "Schussfaden"); jedoch kein    Schlauchgewebe im Sinne der Anmerkung 5 Absatz 1 b) Kapitel 58 - mit einem Durchmesser von ca. 3 mm - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester) - mit einem Titer von ca. 12.953 dtex. Der Bindfaden ist gemeinsam mit Pfeifenreinigern, Moosgummiplatten und -formen, Pompons, Federn, Wackelaugen, Perlen, Holzklammern, Stickern, Klebstoff sowie elastischer Schnur in einem Beutel mit Pappeinlage für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht zur Ausgestaltung einer bestimmten Freizeitbeschäftigung (hier eines bestimmten Bastelprojektes) zusammengestellt wurden. Somit liegt weder ein Bastelset der Position 9503 noch eine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) vor und die Waren sind getrennt einzureihen, vgl. DEBTI 58758/24-1 bis DEBTI 58758/24-8 sowie DEBTI 58758/24-10 bis DEBTI 58758/24-12. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Bindfaden, aus synthetischen Chemiefasern, aus Polyester, mit einem Titer von weniger als 50.000 dtex" eingereiht.

DEBTI1299/24-1956075030

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um verschiedenfarbige "Rundgeflechte", - jeweils in Form eines schlauchgewebeähnlichen Erzeugnisses in der Art einer Kordel (spiralartig in der Ware rund laufender "Schussfaden"); jedoch kein Schlauchgewebe im Sinne der Anmerkung 5 Absatz 1 b) Kapitel 58, - mit einem Durchmesser von ca. 2 mm, - aus augenscheinlich synthetischen Chemiefasern (Polyester), - augenscheinlich mit einem Titer von mehr als 10.000 dtex aber weniger als 50.000 dtex. Insgesamt acht Rundgeflechte sind zusammen mit Perlen, Pailletten, Wackelaugen, Kunststoffkugeln, selbstklebenden Strasssteinen, selbstklebenden Buchstaben/Zahlen, rechteckigen Kunststofffolien, bunten Holzstäbchen (rechteckig und abgerundet), Holzklammern, Regenbogenpapier, buntem Papier, gewelltem Papier, Papierstrohhalmen, Druckerzeugnissen, rechteckigen Vlieszuschnitten, Watte, Pompons, Knöpfen, bunten Federn, Musterbeutelklammern und Pfeifenreinigern (DEBTI-1299/24-1 bis DEBTI-1299/24-18, DEBTI-1299/24-20 bis DEBTI-1299/24-25) in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht. Die Bindfäden sollen mit anderen Bestandteilen des Sets oder auch für andere Bastelarbeiten verwendet werden. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht zur Ausgestaltung einer bestimmten Freizeitbeschäftigung (hier eines bestimmten Bastelprojektes) zusammengestellt wurden, sondern beliebig auch zur Dekoration von Geschenken o.a. zu verwenden sind. Die einzelnen Bestandteile (hier: bunte Rundgeflechte) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Bindfaden, aus synthetischen Chemiefasern, aus Polyester, mit einemTiter von weniger als 50.000 dtex" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI