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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE19098/16-15911909090

Filtervlies, Foto siehe Anlage, - in unregelmäßiger Form zugeschnitten (somit konfektioniert und keine Ware der Unterposition 5911 4000), mit den max. Abmessungen (L x B): ca. 177 mm x 170 mm, - laut Untersuchungsergebnis mit einer dreilagigen Filterfläche: -- mit einer dünnen Außen- und Innenlage aus mit Bindemittel verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, -- mit einer dickeren Zwischenlage aus mit Bindefasern (laut Antrag: Polyester) verfestigten Vliesstoffen aus ca. 71,8 % synthetischen Chemiefasern und ca. 29,2 % Mikro-Glasfasern; insbesondere im Hinblick auf die Menge bestimmen die Vliesstoffe gegenüber den Glasfasern den Charakter der Zwischenlage, - mit mehreren runden Ausstanzungen, - dient laut Antrag zum Filtrieren von Getriebeölen in Fahrzeugen, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, somit keine Ware der Position 8421. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Vliesstoffen, andere als in den Unterpositionen 5911 9090 30 bis 5911 9090 50 genannte"

DE23306/16-15911909090

Reinigungsvlies, sog. Duster Cloth für Bahnpflegemaschinen, Foto siehe Anlage, - in rechteckiger Form, mit einer Breite von ca. 110 cm und mit einer Länge von laut Antrag 18,30 m, - aus Vliesstoff aus laut Antrag Polypropylen (synthetische Chemiefasern), - auf einer Abwickelspule aus Kunststoff, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - wird in eine Bahnpflegemaschine eingesetzt und dient laut Antrag zum Entstauben von Bowlingbahnen, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass die Ware in einer Bahnpflegemaschine verwendet wird; stellt sich damit als Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen dar, somit keine Ware des Abschnitts XVI. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Vliesstoffen, andere als in den Unterpositionen 5911 9090 30 und 5911 9090 40 genannte"

DE18862/16-15911909090

Pad für Gesichtsreinigungsbürste, sog. FC 95 Premium Nachkaufset-Wattepad, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als fünfteiliges Sortiment in einer Blisterpackung verpackt, - kreisrund (anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, somit konfektioniert), mit einem Durchmesser von ca. 4 cm, - aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnis mit einer Vorderseite aus einfarbigen Plüschgewirken und einer Rückseite aus einfarbigen Schlingengewirken, - wird mittels der Flauschseite aus Schlingengewirken auf ein "Befestigungsstück" aus Kunststoff aufgeklettet, welches den Aufsatz einer Gesichtsreinigungsbürste (Ware der Position 8509, nicht Gegenstand dieser vZTA) darstellt, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, somit keine Ware des Abschnitts XVI, - stellt sich aufgrund der Beschaffenheit nicht als Bürste dar, somit keine Ware der Position 9603. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Gewirken"

DE14739/16-15911909090

Fangsack für Elektro-Vertikutierer, Art. 80200271, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig, an einer Seite offen, mit den Abmessungen von ca. 42 cm x 41 cm x 32 cm, - mit einem Fangbeutel aus Gewirken aus Spinnstoffen und einem Bodenteil aus Kunststoff, - am Rand der Öffnung ist der Fangbeutel mit Befestigungsschienen aus Kunststoff ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - soll laut Antrag auf einen Elektro-Vertikutierer aufgesteckt werden und dient dem Auffangen von Gras und Moos, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, somit keine Ware des Abschnitts XVI, - die Gewirke verleihen der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Gewirken, andere als in den Unterpositionen 5911 9090 30 bis 5911 9090 50 genannte"

DE14753/16-15911909090

Fangkorb komplett, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig, an einer Seite höher gearbeitet und an der anderen Seite offen, mit den Abmessungen von ca. 52 cm x 35 cm x bis zu 40 cm, - mit einem Fangbeutel aus Gewirken aus Spinnstoffen, der im Bereich der "Rückwand" innen mit einer Lage aus Geweben aus Spinnstoffen unterlegt und außen mit einer Griffschlaufe ausgestattet ist; mit einem Bodenteil aus einer Platte aus Kunststoff und einem spezifisch geformten Oberteil aus Kunststoff, das mit einem Griffstück ausgestattet ist, - an den seitlichen Rändern und am unteren Rand der Öffnung mit Befestigungsschienen aus Kunststoff, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - soll laut Antrag als Auffangkorb für Gras und Moos an Akku-/Elektro- oder Benzinrasenmähern verwendet werden, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, somit keine Ware des Abschnitts XVI, - die Gewirke verleihen der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Gewirken und Geweben, andere als in den Unterpositionen 5911 9090 30 bis 5911 9090 50 genannte"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI