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DEBTI11859/26-259119099

Ware des technischen Bedarfs, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig; oben offen, an den Seiten teilweise offen, sowie mit unter-   schiedlich gearbeiteten Seitenflächen, in den Abmessungen (L x B x H) von laut Antrag ca. 73 cm    x 50 cm x 26 cm, - aus Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern),  - an einem Rand mit zwei Zuschnitten aus den o. g. Geweben so eingefasst, dass zwei Tunnel   entstehen und an dem anderen Rand zu einem Tunnel umgeschlagen und festgenäht (somit   konfektioniert), - soll laut Antrag als Transport- und Aufbewahrungstasche für Sortier- und Förderanlagen   verwendet werden, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im   Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine   Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, somit keine Ware des Abschnitts XVI. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel,  andere als in den Unterpositionen (KN) 5911 1000 bis 5911 9091 genannte"

DEBTI11861/26-159119099

Ware des technischen Bedarfs, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig; oben, unten und an den Seiten teilweise offen sowie mit unter-   schiedlich gearbeiteten Seitenflächen, in den Abmessungen (L x B x H) von ca. 45 / 64,5 cm   x 40 cm x 10 cm, - aus Geweben aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, die Gewebe sollen laut Antrag mit   Polyamid beschichtet sein, eine Beschichtung ist jedoch mit dem bloßen Auge nicht   wahrnehmbar, - an den unteren Rändern mit jeweils zwei in Art von Tunneln angenähten Zuschnitten und an den   oberen Rändern zu einem Tunnel bzw. zwei Tunneln umgeschlagen und festgenäht (somit   konfektioniert), - soll laut Antrag als Transport- und Aufbewahrungstasche für Sortier- und Förderanlagen   verwendet werden, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im   Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine   Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, somit keine Ware des Abschnitts XVI. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel,  andere als in den Unterpositionen (KN) 5911 1000 bis 5911 9091 genannte"

DEBTI15186/26-15911909990

Ware des technischen Bedarfs, Foto siehe Anlage, - in einer Kunststofffolie mit bedrucktem Papiereinleger verschweißt, - in Form eines Hohlzylinders mit einem Außendurchmesser von ca. 5,9 cm, einem Innendurch-   messer von ca. 2,9 cm und einer Länge von ca. 25,4 cm, - aus einem Vliesstoff aus heißluftgezogenen (meltblown) Chemiefasern (laut Antrag Polypropylen), - abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig (somit konfektioniert), - wird als Filterelement in einem Wasserfilter verwendet und dient dem Filtrieren oder Reinigen von   Flüssigkeiten, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine    Ware des technischen Bedarfs handelt. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel,  andere als in den Unterpositionen (HS) 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Geweben, andere als  in den TARIC-Codes 5911 9091 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI12212/26-15911909990

Ware des technischen Bedarfs, sog. Luftfilter, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - hohlzylinderförmig, mit einem Durchmesser (außen) von ca. 9,6 cm und einer Höhe von   ca. 3,5 cm, - bestehend aus einem lamellenartig gefalteten Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen, - von zwei aufgeklebten Rahmen aus Kunststoff eingefasst, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag der Filterung der Abluft, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um   eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt. "Ware des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel,  andere als in den Unterpositionen (HS) 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Vliesstoffen, andere  als in den TARIC-Codes 5911 9091 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI12214/26-15911909990

Ware des technischen Bedarfs, sog. Luftfilter, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - rund, mit einem Durchmesser von ca. 9,9 cm und einer Höhe von max. ca. 2,6 cm, - bestehend aus einem zweilagigen, lamellenartig gefalteten Vliesstoff aus synthetischen Spinn-   stoffen, - in einem Rahmen aus Kunststoff eingeklebt und beidseitig mit Dichtungen versehen sowie mit   einem angebrachten gewebten Band aus Spinnstoffen zur Entnahme des Filters, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag der Filterung der Zuluft, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um   eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt. "Ware des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel,  andere als in den Unterpositionen (HS) 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Vliesstoffen, andere  als in den TARIC-Codes 5911 9091 00 bis 5911 9099 50 genannte"

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1 095 HS4

vZTA

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