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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE13413/16-16006319000

Textillaminat, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag auf Rollen, mit einer Breite von 1550 mm, - aus drei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: -- mit einer hauchdünnen (augenscheinlich weniger als 0,1 mm dicken) Lage aus Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern (sog. Klebevlies, zur späteren Befestigung des darauf aufgebrachten Bezugsstoffes (nicht Gegenstand der vZTA)), -- mit einer ca. 2 mm dicken Lage aus Zellkunststoff (laut Antrag: Polyurethan), -- mit einer ca. 0,4 mm dicken Lage aus weißen (gebleichten) Kuliergewirken aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, nicht für Vorhänge und Gardinen, - findet laut Antrag Verwendung bei der Ausstattung von KFZ-Sitzen, - im Hinblick auf die Verwendung sind der Vliesstoff, der Zellkunststoff und das Gewirke gleichermaßen von Bedeutung, im Hinblick auf die Dicke bestimmt der Kunststoff und im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild bestimmen die Vliesstoffe sowie die Gewirke den Charakter der Ware, somit verleiht keiner der Stoffe der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3921, 5603 und 6006) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Gewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht, anderes als für Vorhänge und Gardinen"

DE16628/15-16006319000

Kuliergewirke, sog. Bundware, Art. 080308-0021-0110, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von ca.112 cm, - in Wirktechnik hergestellt, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - laut Untersuchungsergebnis: -- gebleicht, -- aus 48 % Baumwolle, 48 % Polyester und 4 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), somit u. a. keine Ware der Position 6004, - dient zur Herstellung von Oberbekleidung; nicht für Vorhänge und Gardinen. "Gewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht, anderes als für Vorhänge und Gardinen"

DE12364/15-16006319000

Kuliergewirke, sog. Gewebe, Farbe: weiss, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 142 cm, - in Wirktechnik hergestellt, somit keine Ware der Position 5516, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - laut Antrag: -- aus 80 % Polyester und 20 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), -- keine Elastomergarne und Kautschukfäden enthaltend, -- gebleicht, -- dient zur Herstellung von Brillenputztüchern; nicht für Vorhänge und Gardinen. "Gewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht, anderes als für Vorhänge und Gardinen"

DE16232/12-26006319000

Kuliergewirke, sog. Dekostoff aus synthetischen Spinnstoffen in Netzoptik, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in den Abmessungen: 100 cm x 200 cm, -- aus Polyester, -- vielseitig verwendbar, - laut Untersuchungsergebnis: -- weiß gefärbt (= gebleicht), -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag aus Polyester), -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - kann insbesondere aufgrund der Lichtbeständigkeit des verwendeten Spinnstoffs (Polyester) sowohl für Vorhänge und Gardinen als auch anderweit verwendet werden; somit handelt es sich bei der Ware gleichermaßen um Kuliergewirke für Vorhänge und Gardinen der Unterposition 6006 3110 als auch um andere Kuliergewirke der Unterposition 6006 3190; die Ware ist somit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (6006 3110 und 6006 3190) in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen. "Gewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht, anderes als für Vorhänge und Gardinen"

DEBTI20966/25-26006310000

Textillaminat, Foto siehe Anlage, - laut Antrag steril bzw. unsteril in unterschiedlichen Mengen in einem Polybeutel verpackt, - quadratisch heiß zugeschnitten, damit lediglich in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert,    somit keine Ware der Position 6307, - mit einer Kantenlänge von laut Antrag mehr als 30 cm, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben   bzw. Prägen verbundenen Lagen, jeweils: -- aus einem Kuliergewirke, -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- gebleicht, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - dient laut Antrag der Reinigung und Desinfektion von Reinräumen. "Gewirke, anders als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern,  gebleicht"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI