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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI13674/26-170199000

Ware aus Glasfasern (Abdichtung), Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - in Form einer mehrlagigen, quadratischen Abdichtung; von außen nach innen bestehend aus: - - - einer Lage aus in Wirrlage miteinander vernadelten Glasfasersträngen (dickste Lage), - - - einer Lage aus einem doppelseitigen Klebeband, - - - einer Aluminiumfolie, - - - einem kreisförmigen, mittig aufgeklebten Zuschnitt aus doppelseitigem Klebeband, - - - mit einem Abdeckpapier versehen, - - mit den Abmessungen: ca. 10 cm x 10 cm, - - soll dem Sichern/Abdichten von Löchern in Batterien dienen, - die Glasfasern bestimmen nach dem Umfang (Dicke im Querschnitt) den wesentlichen Charakter   der Ware. "Ware aus Glasfasern, andere als in den Unterpositionen 7019 1100 bis 7019 8090 genannte"

DEBTI10644/26-170199000

Ware aus Glasfasern zu technischen Zwecken, Foto siehe Anlage, - in Form eines rechteckigen, fransenartig eingeschnittenen Zuschnitts mit fünf ausgestanzten   Befestigungslöchern am oberen Rand, - - aus dichtgewebtem Gewebe aus Glasfasern, - - laut Antrag mit Graphit versetzt und beidseitig mit Kunststoff (PTFE) beschichtet, - mit den Abmessungen: ca. 63,5 cm x 13,5 cm, - dient in industriellen Wellenlötmaschinen für Leiterplatten (Position 8486) als Schutzvorhang   zur Abgrenzung von Prozesszonen; damit zu technischen Zwecken bestimmt, - die Glasfasern bestimmen nach dem Umfang (Dicke im Querschnitt) den wesentlichen    Charakter der Ware, - keine Einreihung als Teil in die Position 8486, da die Ware als Glasware zu technischen   Zwecken der Position 7019 von der Einreihung in das Kapitel 84 ausgenommen ist. "Ware aus Glasfasern, andere als in den Unterpositionen 7019 1100 bis 7019 8090 genannte"

DEBTI46240/25-170199000

Handschuhe aus Glasfasern, sog. 5-Finger-Einsatzhandschuhe, Foto siehe Anlage, - als Fünffingerhandschuhe gearbeitet, laut Antrag bestehend aus: - - Gewirken aus Spinnstoffen mit einer Silikon-Carbon-Beschichtung am Handrücken, der Stulpe,      der Außenseite der Finger und des Daumens sowie der Fingerzwischenräume, - - Gewirken mit einer Silikon-Glas-Beschichtung (sog. Besatz) zwischen Daumen und Zeigefinger, - - Gewirken aus 50 GHT Kevlar und 50 GHT Polyglas mit einer silikonähnlichen Beschichtung an      der Handinnenfläche und an den Innenseiten der Finger sowie des Daumens, - - - das Kevlar (Spinnstoff) und das Polyglas (Glasfilamente) sind im Hinblick auf den Umfang        und den Verwendungszweck als gleichbedeutend anzusehen; keiner der beiden Stoffe        verleiht dem Gewirke seinen wesentlichen Charakter; das Gewirke ist damit der von den        gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6006 / 7019) in der Nomenklatur zuletzt        genannten Position zuzuweisen, - mit eingearbeiteten Polsterungen am Handrücken, - in Höhe des Handgelenks mit einem eingenähten, elastischen Band ausgestattet, - zur Verwendung als Schutz-/Einsatzhandschuh bei der Polizei und dem Militär, - das Gewirke der Position 7019 an der Innenhand bestimmt insbesondere aufgrund seiner   Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Handschuhe. "Waren aus Glasfasern (Handschuhe)"

DEBTI47052/25-17019900085

Zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus sog. Dauerbackpapier für Heißluftfritteuse, in zwei Ausführungen, Foto siehe Anlage, - einem offenen Gewebe aus Glasfasern, - einem dichtgewebten Gewebe aus Glasfasern, - beide Gewebe sind mit einer Beschichtung aus Kunststoff (laut Antrag PTFE) versehen, - spezifische, annähernd rechteckige Zuschnitte mit abgerundeten Ecken sowie zwei Laschen   zum Anheben, damit keine Flächenerzeugnisse aus Glasfasern, - mit den Abmessungen: ca. 31 cm x 24 cm, - dienen als Schutzeinlagen für Fritteusen, - die Glasfasern bestimmen nach dem Umfang (Dicke im Querschnitt) den wesentlichen Charakter   der Ware, - gemeinsam verpackt in einem bedruckten Karton. "Ware aus Glasfasern, andere als in den Unterpositionen 7019 1100 bis 7019 8090 genannte,   andere als in den TARIC-Codes 7019 9000 30 bis 7019 9000 84 genannte"

DEBTI47052/25-27019900085

Zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus sog. Dauerbackpapier für Heißluftfritteuse, in zwei Ausführungen, Foto siehe Anlage, - einem offenen Gewebe aus Glasfasern, - einem dichtgewebten Gewebe aus Glasfasern, - beide Gewebe sind mit einer Beschichtung aus Kunststoff (laut Antrag PTFE) versehen, - spezifische, annähernd runde Zuschnitte mit zwei Laschen zum Anheben, damit keine   Flächenerzeugnisse aus Glasfasern, - mit den Abmessungen: ca. 31 cm x 25 cm, - dienen als Schutzeinlagen für Fritteusen, - die Glasfasern bestimmen nach dem Umfang (Dicke im Querschnitt) den wesentlichen   Charakter der Ware, - gemeinsam verpackt in einem bedruckten Karton. "Ware aus Glasfasern, andere als in den Unterpositionen 7019 1100 bis 7019 8090 genannte,   andere als in den TARIC-Codes 7019 9000 30 bis 7019 9000 84 genannte"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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