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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEF/7301/07-154079300

Gewebe (lt. Antrag: "Polstermöbelstoff") - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus nicht hochfesten, ungezwirnten Garnen aus synthetischen Filamenten und synthetischen Spinnfasern, - mit einem Gesamtanteil (lt. Untersuchung) an synthetischen Filamenten von ca. 57 GHT und einem Gesamtanteil an synthetischen Spinnfasern von ca. 43 GHT, - in Leinwandbindung, - buntgewebt

DEM/7301/07-18504409020

Gleichstromumformer, - aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung in einem vergossenen Kunststoffgehäuse mit 4 Anschlussstiften, - zum Umwandeln einer Eingangsgleichspannung von 12 VDC in eine Ausgangsgleichspannung von 15 VDC, - zum Einbau in Geräte verschiedener Anwendungsbereiche bestimmt. "Elektrischer Stromrichter, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art, kein Mehrkristall- Halbleiter-Gleichrichter, kein Akkumulatorenladegerät, nicht für zivile Luftfahrzeuge, Gleichstromumformer"

DEBTI2874/17-173011000

Es handelt sich um Spundwände aus Stahl in verschiedenen Formen (z. B. U- oder Z-Profil) und Abmessungen. Sie werden durch Ineinanderschieben oder Aneinandersetzen miteinander verbunden. Das Einbringen der einzelnen Spundwände erfolgt durch Pressen, Schlagen oder Vibrieren. Die Erzeugnisse werden im Hafen - und Spezialtiefbau sowie im Kanalbau eingesetzt und dienen im Verbund z. B. zur Sicherung des Erdreichs im Hafen. Hierbei wird Schiffen, durch Schaffung eines entsprechenden Tiefgangs, ermöglicht, an der Hafenmauer anzulegen. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "Spundwanderzeugnisse" zur Unterposition 7301 1000 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI24652/24-273262000

Zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem Gürtel und einem Schlüsselanhänger, Foto siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (gemeinsam in einer Verkaufsumschließung verpackt), - die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer  bestimmten Tätigkeit; sie stellen sich damit nicht als Warenzusammenstellung im Sinne der  AV 3 b) dar und sind damit getrennt einzureihen, - Schlüsselanhänger: - - aus einem Schlüsselring aus Stahldraht (laut Antrag), - - - mit einem Durchmesser von ca. 3 cm und einem maximalen Querschnitt von ca. 2 mm, - - mit einem Anhänger aus Leder, - - - mit den Abmessungen: ca. 9,5 cm (Länge) x 2 cm (Breite); zur Schlaufe genäht, - - - am Schlüsselring befestigt, - - der Schlüsselring aus Stahl bestimmt im Hinblick auf seine Bedeutung in Bezug auf die     Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware. "Andere Ware aus Stahl als in den Unterpositionen 7301 bis 7325 genannte, aus Stahldraht"

DEBTI37046/23-17326909890

Sogenannte "Blende für eine KFZ-Auspuffanlage", aus Stahl: Bei der als "Blende für eine KFZ-Auspuffanlage //Sichtteil" bezeichneten Ware handelt es sich um eine nahezu trapezförmige Aufsteckvorrichtung aus Stahl. Sie wird zusätzlich auf die bereits vorhandene Endrohrblende der Abgasanlage von Personenkraftwagen aufgesteckt und dient lediglich der Verzierung der bereits vorhandenen Endrohrblende.   - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Somit handelt es sich zolltariflich nicht um ein Teil der Auspuffanlage der Unterposition 8708 9299. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Waren aus Stahl" (andere als in Pos. 7301 bis 7325 und andere als in den TARIC-Codes 7326 9098 10 bis 7326 9098 70) zum TARIC-Code 7326 9098 90.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI