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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI48857/24-17419809099

Es handelt sich um ein Erzeugnis aus 6 - 8 zusammengelegten, nicht ineinander verdrillten Drähten (Durchmesser: etwa 0,147 - 0,153 mm), die aus raffiniertem Kupfer mit einer Nickel- oder Zinnbeschichtung bestehen. Das nicht isolierte Erzeugnis ist auf einer Spule aus Kunststoff aufgemacht. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere (als in den Codenummern 7419 2000 10 0 bis 7419 8090 91 0 genannte) Waren aus Kupfer" zur Codenummer 7419 8090 99 0 des Zolltarifs.

DEBTI13857/24-17419809099

Bei den sog. „Aluminium Sputtering Targets“ handelt es sich um eine kreisrunde flache Schicht aus reinem Aluminium, welche sich auf einer weiteren kreisrunden und flachen Rückplatte aus einer Kupferlegierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Kupfergehalt befindet (Abmessungen (insgesamt): Durchmesser von ca. 310 mm x Höhe von ca. 18 mm). Das auf dem Träger aus einer Kupferlegierung befindliche Aluminium wird in einer Sputteranlage im Rahmen der Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben zerstäubt. - Angaben laut Antragstellerin - Eine Einreihung der Erzeugnisse als Teile von Maschinen scheidet aus, da das auf dem Träger aus Kupfer befindliche Aluminium in einer Sputteranlage als Beschichtungsmaterial zerstäubt und somit verbraucht wird. Verbrauchsmaterialien stellen sich nicht als „Teil von Maschinen“ dar. Kupfer ist gegenüber dem Aluminium gewichtsmäßig vorherrschend. Derartige Erzeugnisse gehören als „andere (als in den TARIC-Codes 7419 2000 10 bis 7419 8090 91) Waren aus Kupfer“ zum TARIC-Code 7419 8090 99.

DEBTI28194/24-17419809099

Sog. Metallteil (Lötöse) aus Messing - an den Enden gewinkelt mit Loch: Es handelt sich um eine Lötöse aus einer Kupferlegierung (Messing). Die Ware wird als Kabelansatz für Scheibenwischermotoren verwendet. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Keine Ware der Position 7409, weil es sich nicht um ein Flacherzeugnis handelt, sondern um ein Fertigerzeugnis, das nicht mehr der Anmerkung 9d) zum ABS XV entspricht. Derartige Waren sind als "andere Waren aus Kupfer (Messing)" in Codenummer 7419 8090 99 0 einzureihen.

DEBTI27510/23-17419809099

Bei dem sog. „Durchlaufbegrenzer M24 (Artikel-Nr. 794650)“ handelt es sich um ein dreiteiliges Erzeugnis (Höhe: etwa 20 mm und max. Durchmesser: etwa 24 mm), bestehend aus einem zylinderförmigen, mit einer sich stufenweise verjüngenden Durchgangsbohrung versehenen Gehäuse aus verchromtem Kupfer, einem spezifisch geformten, kreisrunden Kunststoffeinsatz zum Drosseln der Durchflussmenge und einem Dichtungsring aus Kunststoff oder Kautschuk zum Einlegen in das Gehäuse. Das Gehäuse weist eine Abstufung an der Außenseite auf und es ist im unteren Bereich mit einem Außengewinde sowie im oberen Bereich mit einem Innengewinde ausgestattet. Der Durchlaufbegrenzer wird zwischen einer Armatur und einem Brauseschlauch (Zulaufschlauch für eine Handbrause – beides nicht Gegenstand der vZTA) eingeschraubt und sorgt durch die Verjüngung des Innendurchmessers und die Drossel dafür, dass weniger Wasser fließen kann. Der Durchlaufbegrenzer ist gemeinsam mit zwei weiteren Kunststoffeinsätzen zum unterschiedlichen Drosseln der Durchflussmenge je nach Ausführung auf einer bedruckten Pappunterlage für den Einzelverkauf aufgeblistert. - Antragstellerangaben - Eine Einreihung in die Position 8481 der Kombinierten Nomenklatur oder eine andere Position des Kapitels 84 kommt nicht in Betracht, da die Ware keinerlei Verschluss (Drehküken, Kegeln, Klappen, Kugel, Nägel, Schieber, Membranen usw.) zur Regulierung des Zu-, Durch- oder Abflusses von Wasser aufweist und auch sonst keine mechanischen Komponenten besitzt. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird bezüglich der Bedeutung für die Verwendung, des Umfanges und des Werts durch den Durchlaufbegrenzer bestimmt. Bei dem aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Durchlaufbegrenzer ist das unedle Metall (Kupfer) im Hinblick auf den Umfang und Wert charakterbestimmend. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere (als in den Codenummern 7419 2000 10 0 bis 7419 8090 91 0 genannte) Waren aus Kupfer" zur Codenummer 7419 8090 99 0 des Zolltarifs.

DEBTI37548/23-17419809099

Sogenannter Fühlerclip bzw. Sensorclip in unterschiedlichen Größen: Es handelt sich um einen sogenannten Fühler- oder Sensorclip, einem nach technischer Zeichnung aus einer mit Zinn mischkristallverfestigten Kupferlegierung (CuSn6) hergestellten Erzeugnis. Die Clips dienen der Befestigung von Temperaturfühlern (Temperaturfühlergehäuse mit RTD-Sensor) an Endapplikationen wie z.B. am Rohr des Kältekreislaufs von Wärmepumpen.  - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Bei der Ware handelt es sich nicht um ein Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein Thermometer des Kapitels 90 bestimmt (siehe Anmerkung 2b) zu Kapitel 90). Sie ist daher nach stofflicher Beschaffenheit in Kapitels 74 einzureihen. Bei der Kupfer-Zinn-Legierung ist Kupfer gewichtsmäßig vorherrschend. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere als (in den TARIC-Codes 7419 2000 10 bis 7419 8090 91 genannte) Waren aus Kupfer" zur Codenummer 7419 8090 99 0.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI