1 Ergebnisse für "7905000000"
Es handelt sich um Schlüsselanhänger, bestehend aus einer Scheibe aus Zink-Spritzguss in der Größe und Form einer Ein-Euro-Münze, die in einer beidseitig bedruckten Halterung aus Zink-Spritzguss eingehängt ist, und einem mittels einer Öse aus Stahl befestigten Schlüsselring aus Stahldraht. Die herausnehmbare Scheibe weist eine etwa 1 mm dicke Umrandung auf, in der ein gestanztes Symbol, bestehend aus zwei gekreuzten Hämmern (Schlägel und Eisen), platziert ist und dient als Einkaufswagenchip. Die Erzeugnisse sind in einem Kunststoffbeutel verpackt. -Antragstellerangaben- Zink herrscht gegenüber Stahl gewichtsmäßig vor. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Waren aus Zink" zum TARIC-Code 7907 0000 00.
Es handelt sich um einen Schlüsselanhänger, im Wesentlichen bestehend aus - einem Karabinerhaken aus einer Zinklegierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Zinkgehalt und einer Feder aus Stahl, - einer kurzen Gliederkette aus drei Ösen aus Stahl und einem aus anderem unedlem Metall gefer- tigten Drehgelenk, - einem Schlüsselring aus Stahl, - einem herzförmigen Anhänger aus einem facettenhaft geschliffenem Glasstein in einer Halterung aus einer Zinklegierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Zinkgehalt. Schlüsselring und Herzanhänger sind am unteren Ende der Gliederkette angebracht, der Karabinerhaken am oberen Ende. Jeweils ein Schlüsselanhänger ist auf einer bedruckten Pappunterlage befestigt und in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel verpackt. - Angaben laut Antragsteller - Die unedlen Metalle bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung den Charakter der Ware. Innerhalb der unedlen Metalle herrscht Zink gegenüber jedem anderen unedlen Metall gewichtsmäßig vor. Eine Einreihung in die Position 7326 ist damit ausgeschlossen. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Waren aus Zink" zum TARIC-Code 7907 0000 00. Abbildung siehe Anlage.
Es handelt sich um sog. Schlüsselanhänger, bestehend aus einem aus einer Zinklegierung gefertigten Rundging mit Schnappverschluss (mit Feder aus Stahl), einem Schlüsselring aus Stahl sowie aus einem etwa 18 cm langen, schlaufenförmigen Anhänger aus geflochtenem Rindsleder. Die Waren sind mit einem mit Produktinformationen bedruckten Hängeetikett versehen. Aufgrund der Bedeutung für die Verwendung bestimmen die unedlen Metalle den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Waren. Die Zinklegierung herrscht gegenüber Stahl gewichtsmäßig vor. Derartige Erzeugnisse sind als "andere Waren aus Zink" in die Codenummer 7907 0000 00 0 des Zolltarifs einzureihen. Abbildung siehe Anlage.
Es handelt sich um sog. Haubenhalterungen aus Zinkdruckguss, im Wesentlichen bestehend aus einer annähernd u-förmigen Halterung, einem "Haltearm" und einer runden Standfläche. Die Teile der neigbaren Haubenhalterungen sind jeweils mittels Gelenk miteinander verbunden. Die Standfläche ist an der Oberseite mit einer Antirutschbeschichtung und an der Unterseite mit Anitrutschpads versehen. Die etwa 39 cm hohen Erzeugnisse dienen zur Aufnahme und zum Halten von z. B. Frischhaltehauben für Lebensmittel (nicht Gegenstand dieser vZTA). - Antragstellerangaben - Zink bestimmt insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung und den Umfang den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Waren. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Waren aus Zink" zum TARIC-Code 7907 0000 00.
Es handelt sich um ca. 33 mm lange, massive Erzeugnisse aus Zinkdruckguss mit einem flachen, kreisrunden Kopf mit umlaufender Nut und mit einem länglichen Schaft mit kreisrundem Querschnitt. Der mittlere Abschnitt des Schafts ist abgestuft und teilweise abgeschrägt. Die Erzeugnisse liegen in zwei Ausführungen (mit oder ohne Oberflächenbeschichtung) vor. Sie dienen als sog. Stifte zur beweglichen Verbindung zweier Scharnierhälften. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Waren aus Zink" zum TARIC-Code 7907 0000 00. Nicht Position 8302, da die Waren sich aufgrund ihrer Funktion und ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale als „den Schrauben und Bolzen ähnliche Waren“ darstellen. Gemäß Anmerkung 1 Satz 2 zu Kapitel 83 S. 2 gelten „Waren aus Eisen oder Stahl der Position… 7318… sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als Teile von Waren des Kapitels 83."