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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE12070/17-18104900090

Stativkugelkopf aus Magnesium Bei der Ware handelt es sich um einen aus Magnesium bzw.einer Magnesiumlegierung gefertigten Kugelkopf mit einer Schnellwechselplatte für ein Einbein- bzw. Dreibeinstativ. Das Erzeugnis wird an einem Kamerastativ (nicht Gegenstand der vZTA) befestigt und dient zur schnellen Montage einer Kamera. Eine Einreihung in die Position 9620 kommt nicht in Betracht, da Teile und Zubehör für Stative nach dem Positionswortlaut von dieser Position nicht erfasst werden. Derartige Erzeugnisse sind als "andere Waren aus Magnesium" in den TARIC-Code 8104 9000 90 einzureihen.

DE25837/15-18104900090

Es handelt sich um aus einer Magnesiumlegierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Magnesiumgehalt gefertigte sog. Wechselplatten, jeweils bestehend aus einer spezifisch geformten, nahezu rechteckigen Aufnahmevorrichtung und einer darin befestigten Schraube aus unedlem Metall. Die Erzeugnisse werden an einem Kamerastativkopf (nicht Gegenstand der vZTA) befestigt und dienen zur schnellen Montage einer Kamera (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA). Abmessungen: etwa 90 mm x 35 mm x 20 mm (Länge x Breite x Höhe). - Antragstellerangaben - Magnesium herrscht gegenüber jedem anderen unedlen Metall gewichtsmäßig vor. Eine Einreihung in die Position 9620 kommt nicht in Betracht, da Teile und Zubehör für Stative vom Wortlaut dieser Position nicht erfasst sind. Auch eine Einreihung in das Kapitel 90 ist ausgeschlossen, da die Schnellwechselplatten für die Befestigung von verschiedenen Kameras (z. B. Fotoapparat, Digitalkamera) geeignet sind und somit kein Zubehör vorliegt, das erkennbar hauptsächlich für einen analogen Fotoapparat oder für ein Blitzlicht des Kapitels 90 bestimmt ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere (als in dem TARIC-Code 8104 9000 10 genannte) Waren aus Magnesium" zum TARIC-Code 8104 9000 90.

DE25838/15-18104900090

Es handelt sich um aus einer Magnesiumlegierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Magnesiumgehalt gefertigte sog. Wechselplatten, jeweils bestehend aus einer spezifisch geformten, nahezu rechteckigen Aufnahmevorrichtung und darin befestigten Schrauben und weiteren Befestigungselementen aus unedlem Metall. Die Erzeugnisse werden an einem Kamerastativkopf (nicht Gegenstand der vZTA) befestigt und dienen zur schnellen Montage einer Kamera (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA). Abmessungen: etwa 75 mm x 32 mm x 20 mm (Länge x Breite x Höhe). - Antragstellerangaben - Magnesium herrscht gegenüber jedem anderen unedlen Metall gewichtsmäßig vor. Eine Einreihung in die Position 9620 kommt nicht in Betracht, da Teile und Zubehör für Stative vom Wortlaut dieser Position nicht erfasst sind. Auch eine Einreihung in das Kapitel 90 ist ausgeschlossen, da die Schnellwechselplatten für die Befestigung von verschiedenen Kameras (z. B. Fotoapparat, Digitalkamera) geeignet sind und somit kein Zubehör vorliegt, das erkennbar hauptsächlich für einen analogen Fotoapparat oder für ein Blitzlicht des Kapitels 90 bestimmt ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere (als in dem TARIC-Code 8104 9000 10 genannte) Waren aus Magnesium" zum TARIC-Code 8104 9000 90.

DE22074/16-181049000

Ware aus Magnesium; Verstärkung für Deckel einer Armlehne Bei der durch Abbildungen veranschaulichten Ware handelt es sich um ein spezifisch geformtes Erzeugnis aus einer Magnesiumlegierung. Die Ware ist Bestandteil einer Armlehne einer Mittelkonsole eines Kraftfahrzeuges. Eine Einreihung in die Position 8708 der KN kommt nicht in Betracht, da die Ware weder unmittelbar an die Karosserie angebracht wird noch ein erkennbares Kraftfahrzeugzubehör darstellt. Das Erzeugnis ist nach seiner Beschaffenheit als "andere Ware aus Magnesium" in die Unterposition 8104 9000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DE22847/16-181049000

Waren aus Magnesium; Trägerdeckel von Armlehnen Bei der durch Abbildungen veranschaulichten Ware handelt es sich um spezifisch geformte zweiteilige Erzeugnisse aus einer Magnesiumlegierung. Die Waren sind Bestandteil einer Armlehne der Mittelkonsole eines Kraftfahrzeuges. Eine Einreihung in die Position 8708 der KN kommt nicht in Betracht, da die Waren weder unmittelbar an die Karosserie angebracht werden noch ein erkennbares Kraftfahrzeugzubehör darstellt. Die Erzeugnisse sind nach ihrer Beschaffenheit als "andere Ware" aus Magnesium in die Unterposition 8104 9000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI