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1 Ergebnisse für "8108903055"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

810890305580Drähte aus einer Titan-Legierung: - mit einem Gehalt an Niob von 42 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 47 GHT, - mit einem Durchmesser von 2,36 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,85 mm, - in Rollen von 15 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 kg, - der Norm AMS 4982 entsprechend6%
DEBTI20654/22-18108905055

Bleche aus Titanlegierung Bei der Ware handelt es sich den Angaben nach um flachgewalzte Erzeugnisse aus Titan. Die Bleche sind aus einer Titan-Aluminium-Vanadium-Legierung (Ti6Al4V) gefertigt. Die Bleche können unterschiedliche Abmessungen aufweisen. Die Ware wird nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Blech aus einer Titanlegierung in den TARIC-Code 8108 9050 55 eingereiht.

DEBTI14438/18-18108905055

Blech aus Titanlegierung Bei der Ware handelt es sich um ein Blech aus einer Titanlegierung (Ti6Al4V) mit einer Dicke von 45 mm, einer Breite von 1000 mm und einer Länge von 2000 mm. Die Ware ist als "Blech aus einer Titanlegierung" in den TARIC-Code 8108 9050 55 des Zolltarifs einzureihen.

DEBTI42704/24-181089030

Stangen aus Titan Bei der Ware handelt es sich um Stangen aus einer Titanlegierung (Materialbezeichnung TiAlNbWB). Die Stangen haben einen Durchmesser von 50 mm und eine Länge von 419 mm. Die Erzeugnisse werden durch Gießen und anschließende mechanische Bearbeitung der Oberfläche hergestellt. Die Ware ist als Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere, Stangen (Stäbe), Profile und Draht, andere, in die Unterposition 8108 9030 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI43166/23-181089030

Sogenannter Cross Pin: Es handelt sich bei der als "Cross Pin" bezeichneten Ware um einen Stab/Stift mit einem Durchmesser von 1,6 mm und einer Länge von 5,6 mm, massiv, zylindrisch, über die gesamte Länge mit gleichbleibendem Querschnitt, an den Enden gefast, aus einer Titan-Aluminium-Vanadium Legierung mit gewichtsmäßig überwiegendem Titananteil. Der sog. Cross Pin wird in eine sogenannte Swivel Plate (nicht Gegenstand dieses vZTA-Antrags, vgl. DEBTI-43201/23-1) eingesteckt und anschließend implantiert. Durch die kleinere durchgehende Bohrung in der sog. Swivel Plate wird der sog. Cross Pin geschoben. Dieser verbindet die Swivel Plate mit dem Cage (Zwischenwirbelimplantat). Der Cross Pin wird durch Verformung des Loches in der Swivel Plate an seiner Position gehalten. Antragstellerangaben Abbildung siehe Anlage. Da es an einer speziellen Konzeption hinsichtlich der objektiven Beschaffenheitsmerkmale fehlt, ist eine Einreihung in das Kapitel 90, insbesondere in die Unterposition (KN) 9021 3990 als „Teil, erkennbar ausschließlich bestimmt für ein künstliches Körperteil für Menschen (Bandscheibenersatz)“ in Anwendung der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 90 ausgeschlossen. Derartige Erzeugnisse gehören als "Stangen aus Titan" zur Unterposition 8108 9030 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

DEBTI80/22-181089030

Stab aus Titan Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein metallisches Erzeugnis mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, kreisförmigem Querschnitt mit glatten Enden. Bei dem Material handelt es sich nach den Angaben um eine Titanlegierung (Ti-6Al-4V). Bei einem äußeren Durchmesser von 3,3 mm beträgt die Länge 120 mm oder 240 mm. Das Erzeugnis dient als Bestandteil eines Wirbelsäulenimplantats für die dauerhafte Implantation in den menschlichen Körper. Es handelt sich nicht um eine Ware des Kapitels 90, da sie keine spezifischen Merkmale für eine spezielle Verwendung als Implantat aufweist. Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Titan und Waren daraus, Stangen (Stäbe), Profile und Draht, in die Unterposition 8108 9030 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI