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"Waren aus Germanium" - in Form von sog. Scheiben, Fenstern, Stäben und Linsen aus reinem, kristallinem Germanium mit einer Reinheit von mehr als (5N) 99,99% Beispielhafte Abbildungen siehe Anlage. Die genannten Erzeugnisse sind Rohlinge und noch nicht als optische Elemente einsetzbar. Sie werden erst durch den Kunden über weitere Verarbeitungsschritte (individuelle Beschichtungen, Polituren, …) für Infrarotlicht durchlässig. (Antragstellerangaben) Eine Einreihung als unfertige Ware in die Position 9001 kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Erzeugnissen noch nicht um optische Elemente handelt. Im vorliegenden Zustand erzeugen sie weder einen vorgeschriebenen optischen Effekt, noch sind sie für infrarotes Licht durchlässig, noch wird der Lichtstrahl in irgendeiner Weise verändert. Ihnen fehlen damit die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale optischer Elemente. Die Erzeugnisse sind als „Waren aus Germanium“ in die Unterposition 8112 9940 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Bei den sog. Scheiben, Fenstern, Stäben und Linsen aus Germanium handelt es sich um Erzeugnisse aus reinem, kristallinem Germanium mit einer Reinheit von mehr als (5N) 99,99%. Die genannten Erzeugnisse sind Rohlinge und noch nicht als optische Elemente einsetzbar. Sie werden erst durch den Kunden über weitere Verarbeitungsschritte (individuelle Beschichtungen, Polituren, …) für Infrarotlicht durchlässig. (Angaben lt. Antragsteller) Eine Einreihung der Waren in die Position 9001 – auch als unfertige Ware - kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Erzeugnissen noch nicht um optische Elemente handelt. Im vorliegenden Zustand erzeugen sie noch keinen vorgeschriebenen optischen Effekt; sie sind für infrarotes Licht noch gar nicht durchlässig, geschweige denn, dass der Lichtstrahl in irgendeiner Weise geändert wird. Ihnen fehlen damit die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale optischer Elemente. Abbildung siehe Anlage Die Erzeugnisse sind als „Waren aus Germanium“ in die Unterposition 8112 9940 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Stange aus Indiumlegierung Bei der Ware handelt es sich um Stangen mit sechseckigem Querschnitt. Die Waren haben die Maße 2 cm x 3 xm x 30 cm und haben eine Masse von 1 kg. Die Stange ist aus einer Indium-Bismut-Zinn-Legierung (Low melting point alloy 60) mit gewichtsmäßig überwiegendem Indiumanteil gefertigt. Die Ware wird nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als andere Ware aus Indium in die Unterposition 8112 9970 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.
"Niob Rohrtarget" - rohrförmiges Erzeugnis aus Niob (Columbium) mit einer Reinheit von 99,95 % - mit einer Schichtdicke von 4 mm, zylindrisch auf einer Länge von 790 mm auf einem Kathodenträger aus Stahl aufgebracht - mit einer doppelten Ringnut als Verschluss versehen und mit abweichender Flanke gefertigt - Durchmesser 142 mm, Länge 830 mm insgesamt - Gewicht Niob 11,7 kg, Stahl 9,6 kg - zum Beschichten von Festkörpern durch Herauslösen von Niobatomen nach Beschuss des Targets mit energiereichen Ionen und Abscheiden auf dem jeweiligen Festkörper in einer Gasphase (= Sputtern) (Antragstellerangaben) Abbildung (technische Zeichnung) siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "Waren aus Niob (Columbium), keine Stangen" zum TARIC-Code 8112 9950 90.
Sogenannte Flüssigmetall-Wärmeleitpaste: Bei der Ware "Flüssigmetall-Wärmeleitpaste" handelt es sich um eine flüssige Mischung aus 55 % Gallium, 30 % Indium und 15 % Zinn. Die Wärmeleitpaste wird zur Ableitung von Wärme bei High-End-Chips verwendet und wird in einer Spritze, zusammen mit zwei Reinigungspads und Wattestäbchen zum Auftragen der Paste vertrieben. Abbildung siehe Anlage. Kein Leim oder Klebstoff der Position 3506. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Waren aus Gallium, Indium" zur Unterposition 8112 9970 der Kombinierten Nomenklatur (KN).