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Sog. Lupendose, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Ware (charakterbestimmender Bestandteil der Warenzusammenstellung im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung) in Form einer Becherlupe (Gesamthöhe ca. 5 cm, Durchmesser ca. 8,5 cm) aus - einem durchsichtigen, teekannenartigen Glasbehälter mit einer Höhe von ca. 19,5 cm sowie - einem anschraubbaren schwarzen Kunststoffdeckel mit Handgriff (Höhe ca. 2,5 cm, Durchmesser ca. 14 cm) mit einem eingesetzten Lupenglas (Durchmesser ca. 8 cm) mit integrierter Zusatzlinse (Durchmesser ca. 2 cm), einer integrierten Platine mit LEDs zur Beleuchtung und Akku und einem im Handgriff untergebrachten USB-Anschluss sowie einem Kippschalter zum An- und Ausschalten der LEDs (zur äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage). Die Lupe stellt in Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung der Ware den charakterbestimmenden Bestandteil der zusammengesetzten Ware dar. Mit dem Aufbewahrungsbehälter mit integrierter Lupe und Beleuchtung kann eingelagerter Tabak (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) vergrößert betrachtet werden. Die Lupendose ist gemeinsam mit nicht charakterbestimmendem Beipack (ein USB-Kabel zur Stromversorgung, ein weißer anschraubbarer Kunststoffdeckel (Durchmesser ca. 13,5 cm), um das Gefäß während des Ladens geschlossen zu halten, verschiedenen beschrifteten Pappschildchen (Hybrid, Sativa, Indica) sowie ein Putztuch aus Spinnstoff) in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Die Ware wird als "optisches Instrument, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9013 1010 und 9013 8040 erfasst" eingereiht.
Sog. Lesehilfe, im Wesentlichen bestehend aus einem rechteckigen, ca. 23,6 x 16,5 cm großen Lupenglas aus Kunststoff, mit einer 1,8-fachen Vergrößerung, befindlich in einem Rahmen, der abtrennbar mit einem sog. Schwanenhals, in Form eines biegsamen Gestells, das auf den Tisch gestellt oder um den Hals getragen werden kann verbunden ist (s. Abbildung in der Anlage). Die Ware dient dem Vergrößern von Objekten bei verschiedenen Aktivitäten wie beispielsweise Lesen, Nähen oder Reparaturen. Die Ware ist ggf. in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Sie wird als "optisches Gerät, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (KN) 9013 1010 bis 9013 8040 erfasst" eingereiht.
Sog. Lupen mit Aufnahmefunktion, 6er-Set, jeweils in Form einer zusammengesetzten Ware aus einer Handlupe aus Kunststoff mit einem Lupenglas (Durchmesser 9,5 cm) zur 2- oder 4-fachen Vergrößerung von Beobachtungsobjekten und einem Tonaufnahme- und wiedergabegerät mit Mikrofon, Lautsprecher und Speichervorrichtung zur 30-sekündigen Tonaufnahme- und -wiedergabe. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Da ein charakterbestimmender Bestandteil nicht ermittelt werden kann, erfolgt die Einreihung in Anwendung der AV 3 c) in die letztgenannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen. Das 6er-Set ist als Warenzusammenstellung mit einer nicht charakterbestimmenden Kurzanleitung in einer gemeinsamen Verkaufsverpackung in Aufmachung für den Einzelverkauf hergerichtet. Die Ware wird als "optisches Gerät, in Kapitel 90 anderweit weder genannt oder inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9013 1010 bis 9013 8040 erfasst" eingereiht.
Sog. Lesehilfe mit LED, im Wesentlichen bestehend aus einer in der Hand zu haltenden, batteriebetriebenen Lupe aus einem runden Vergrößerungsglas mit 3-fach Vergrößerung (Ø 8,5 cm), gefasst in einem runden Kunststoffgehäuse mit drei länglichen, im Rand integrierten LEDs (Außendurchmesser ca. 11 cm) mit Kunststoffgriff mit rutschhemmender Grifffläche und einem Ein-/Ausschalter, Gesamtabmessungen: ca. 23,5 x 11 x 2,1 cm. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Lupe als kombiniertes Gerät dient dem Vergrößern von Objekten (kennzeichnende Haupttätigkeit), die LEDs haben lediglich eine unterstützende Funktion. Die Ware wird als "optisches Gerät, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9013 1010 bis 9013 8040 erfasst" eingereiht.
Sog. Lupendose, im Wesentlichen bestehend aus einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Ware, in Form einer Becherlupe (Gesamthöhe ca. 4,5 cm, Durchmesser ca. 8,5 cm) aus - einem durchsichtigen Kunststoffbecher (Höhe ca. 4 cm, Durchmesser ca. 8,5 cm) sowie - einem anschraubbaren Kunststoffdeckel (Höhe ca. 1 cm, Durchmesser ca. 8,5 cm) mit einem eingesetzten Lupenglas (Durchmesser ca. 3,5 cm), mit Kindersicherung, mit einer integrierten Platine mit LEDs zur Beleuchtung und Batterie (zur äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage). Die Lupe stellt in Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung der Ware den charakterbestimmenden Bestandteil der zusammengesetzten Ware dar. Mit dem Aufbewahrungsbehälter mit integrierter Lupe und Beleuchtung kann eingelagerter Tabak (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) vergrößert betrachtet werden. Die Lupendose ist mit einer Gebrauchsanweisung (De-minimis-Regel) in einem bedruckten Pappkarton mit Sichtfenster verpackt. Die Ware wird als "optisches Instrument, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9013 1010 und 9013 8040 erfasst" eingereiht.