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Vakuumerzeugereinheit, im Wesentlichen bestehend aus zwei Pumpen (300 mmHg intraoperative Hubkolbenpumpe und 100 mmHg postoperative Membranpumpe) und einem austauschbaren hydrophoben Filter in einem spezifisch geformten Gehäuse (Abmessungen H x B x T: 328 x 300 x 314 mm) mit Bedienfeld , Ein-/Aus- Taste, Netzanschlusskabel und einer sog. Vakuumüberlaufsicherung bzw. Vakuumfalle, in Form eines abnehmbaren, durchsichtigen Behälters mit Schwimmer und einem Deckel mit Vakuumanschluss. Über den Vakuumanschluss wird die Überlaufsicherung mittels eines Vakuumschlauches mit dem Blutsammelreservoir eines Autotransfusionsgerätes (sämtlich nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbunden. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Das Erzeugnis ist speziell für den Einsatz im Zusammenhang mit einem spezifischen Autotransfusionsgerät oder einem anderen Autotransfusionsverfahren zur autologen Blutaufbereitung konzipiert und dient der Flüssigkeitsabsaugung aus dem Operationsgebiet durch Erzeugen eines Vakuums im Blutsammelreservoir. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein anderes als von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 9040 erfasstes medizinisches Gerät" eingereiht.
Sog. Fremdkörperzange, in 6 Arbeitslängen (70 bis 230 cm) und 4 Backendurchmessern (geschlossen: 1.8, 2.3, 2.5, 3.0 mm), bestehend aus einer scherenartig aufklappbaren Greifvorrichtung mit verschiedenen Backenformen (A1 Krokodilzahnform, A2 Rattenzahnform, A3 Rattenzähne mit Alligatorzahnform, A4 Pelikanform, A5 mit Silikonkautschuk-Typ, A6 Schertyp), einem Kunststoffkatheter mit innenliegendem Zugdraht und einem Handgriff aus Kunststoff. Siehe Abbildung in der Anlage. Die speziell geformte Ware wird von einem Arzt unter Zuhilfenahme eines Endoskops (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in den Körper eines Patienten eingeführt und dient zur Entfernung von Fremdkörpern aus dem menschlichen Körper. Die Ware wird als "medizinisches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 9075 erfasst" eingereiht.
Sog. Einmal Polypektomieschlinge, der POL1-Serie und sog. Einmal Polypektomieschlinge Asymmetrisch, Kombi, in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus einem zweilumigen Katheter (Länge 230 cm, Ø Arbeitskanal 3,2 mm) mit Bediengriff. In dem einen Lumen befindet sich eine, im Hinblick auf die Verwendung und den Charakter der zusammengesetzten Ware bestimmende, monofile Polypektomieschlinge, in dem anderen Lumen eine Injektionsnadel. Die Polypektomieschlinge weist am Ende eine ovale Form auf (Schlingendurchmesser 15, 22, oder 30 mm). Sie wird an eine Stromquelle angeschlossen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) und unter Zuhilfenahme eines Endoskops (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in den Körper eines Patienten eingeführt. Die Polypektomieschlinge dient der Polypenabtragung im oberen und unteren Gastrointestinaltrakt durch Hochfrequenzstrom nach vorheriger Unterspritzung und Blutstillung der Polypen mittels der Injektionsspritze. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die in einem sterilen Blisterbeutel verpackte Ware wird als "medizinisches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 9075 erfasst" eingereiht.
Sog. Polypektomieschlingen der POL1-Serie, in Form eines mit einem Bediengriff versehenen Katheters, in dem sich eine Litze aus unedlem Metall (Länge ca. 220 cm) befindet. Die Litze ist am Ende zu einer ovalen Schlinge geformt (Schlingendurchmesser 15 oder 30 mm). Die Ware (siehe Abbildung in der Anlage) wird an eine Stromquelle angeschlossen (nicht Gegenstand dieser VZTA-Entscheidung) und unter Zuhilfenahme eines Endoskops (ebenfalls nicht Gegenstand dieser VZTA-Entscheidung) in den Körper eines Patienten eingeführt. Die Polypektomieschlinge dient durch die Funktion des Greifens und Schneidens der Gewebeabtragung im oberen und unteren Gastrointestinaltrakt mittels Hochfrequenzstrom. Die in einer Kunststoff-/Papiertüte verpackte Ware wird als "medizinisches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 9075 erfasst" eingereiht.
Sog. Videoprozessor für ein Endoskopie-Kamerasystem, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einem den Charakter aufgrund des Verwendungszwecks bestimmenden Videoprozessor, im Wesentlichen bestehend aus Kamerasteuerung, Videosignalelektronik, A/D-Wandler und USB-Controller in einem Gehäuse (Abmessungen: 340 x 380 x 75 mm) mit Bedienelementen, Videoein- und -ausgängen, ohne Audioeingänge sowie aus einem Wechselstrom-Netzkabel, einem DVI-Anschlusskabel und zwei Ersatzsicherungen. Das Gerät macht Live-Videoaufnahmen mittels der von der Endoskopkamera (nicht Gegenstand dieser VZTA-Entscheidung) übermittelten Bilder von Organregionen (Magen, Darm, etc.). Diese werden im Untersuchungsmodus den jeweiligen, zuvor eingegebenen Patientendaten zugeordnet und zwischengespeichert, bevor sie an ein externes Speichermedium weitergeleitet werden. Zudem erfolgt die Steuerung der Endoskopkamera (Screenshots tätigen, Bilder einfrieren, Farbanpassung) über den sog. Videoprozessor, der ausschließlich von fachlich darin geschulten Ärzten bedient wird. Der sog. Videoprozessor wird über Kabel mit einem medizinischen Video-Naso-Laryngo-Endoskop mit integrierter Lichtquelle sowie mit einem Monitor verbunden (beide nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Das vollständige System ermöglicht dem untersuchenden Arzt, den Nasen-, Rachen- und Kehlbereich darzustellen. Der Videoprozessor bildet eine für die endoskopische Untersuchung erforderliche Spezialeinheit, die sich als funktionsnotwendige Komponente des medizinischen Endoskops darstellt. Alle Bestandteile sind gemeinsam mit einer Gebrauchsanleitung in einem Karton verpackt. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein medizinisches Endoskop" eingereiht.