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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI44274/18-19020000080

Sogenanntes Haubentuch, als aus Spinnstoff gefertigtes Erzeugnis mit mehreren Klettverschlüssen sowie einer Halteschlaufe für einen Druckluftschlauch. Es wird an einer druckluftgespeisten Atemschutzhaube (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) für Lackierer befestigt und dient als deren äußere Hülle (siehe Abbildung in der Anlage). Es ist in einer Kunststofftüte verpackt. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen Atmungsapparat, anderer als von der Position 9019 erfasst, nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt" eingereiht.

DEBTI44295/18-19020000080

Sogenannte Kopfspinne in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus einer in Bezug auf die Verwendung charakterbestimmenden Kopfhalterung und einem Stirnpolster in einer gemeinsamen Verpackung (siehe Abbildung in der Anlage). Die Kopfspinne stellt sich als ein aus Kunststoff gefertigtes Erzeugnis mit mehreren Befestigungs- und Einstellvorrichtungen sowie einem Stirnpolter dar. Sie wird in eine druckluftgespeiste Atemschutzhaube für Lackierer verbaut und dient als deren Halterung dem sicheren Sitz der Haube auf dem Kopf. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen Atmungsapparat, anderer als von der Position 9019 erfasst, nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt" eingereiht.

DEBTI9253/17-19020000080

Sog. Gehäusedeckel aus Kunststoff, im Wesentlichen bestehend aus einer speziell geformten, annähernd trapezförmigen, mehrfach abgestuften ca. 108 mm x 24 mm x 96 mm großen Vorrichtung mit zentraler Öffnung. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Das Erzeugnis dient der Befestigung von Partikelfiltern an der Vorderseite der Gasfilter einer Atemschutzmaske. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine Gasmaske mit mechanischen Teilen und auswechselbaren Filterelementen, nicht von den Unterpositionen (TARIC) 9020 0000 10 bis 9020 0000 20 erfasst" eingereiht.

DE8811/17-19020000080

Atemschutz-Halbmaske, sog. 3M-Atemschutzmaske, als Doppelfiltermaske, in Form einer unvollständigen Ware, im Wesentlichen bestehend aus einem den Mund und die Nase bedeckenden, annähernd dreieckigen Maskenkörper aus Kunststoff (Silikon), mit eingearbeitetem Ausatemventil, welches die Atemluft aus der Maske heraus leitet, mit seitlichen Bajonett-Klick-Anschlüssen für zwei auswechselbare sog. A2-P3-Atemschutz-Filterelemente (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) sowie mit einer Maskenbänderung zur Befestigung der Maske am Kopf. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Atemschutzmaske dient zum Schutz vor Gasen und Dämpfen und wird in unterschiedlichen Bereichen wie z. B. Industrie, Farbenherstellung, Nahrungsmittel- und Pharmaindustrie, Landwirtschaft oder Maler- und Lackiererhandwerk verwendet. Die Ware wird als "Gasmaske, keine Schutzmaske ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement, nicht von den Unterpositionen (TARIC) 9020 0000 10 bis 9020 0000 20 erfasst" eingereiht.

DE23718/12-19020000080

Sog. Trageplatte für einen Pressluftatmer, im Wesentlichen bestehend aus einer annähernd oval geformten Trageplatte aus glasfaserverstärktem Polyamid mit Hüft- und Schultergurten, sowie einer am unteren Ende angebrachten Montageplatte (äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage). Nach dem Anbringen diverser Schläuche und Messgeräte (jeweils nicht Gegenstand der vZTA) dient die Ware dem Tragen einer Pressluftflasche auf dem Rücken, sowie dem Anschluss dieser an einen Atmungsapparat (ebenfalls beides nicht Gegenstand der vZTA), bspw. bei der Brandbekämpfung. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen Atmungsapparat, nicht von Position 9019 erfasst, nicht für Luftfahrzeuge" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI