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DEBTI4442/26-19020009099

Sog. Atemreglersystem, im Wesentlichen bestehend aus einer membrangesteuerten 1. Stufe (Druckminderer) mit DIN Schraubanschluss zur Reduzierung des Drucks der Druckluft aus der Druckgasflasche auf einen mittleren relativen Druck von ungefähr 9,5 bar, mit zwei Hochdruckanschlüssen als Anschlussmöglichkeit für ein Finimeter, einen Computer-Anschlussschlauch oder einen Sender (sämtlich nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) und vier Mitteldruckanschlüssen, durch einen Niederdruckschlauch verbunden mit der 2. Stufe, welche den Mitteldruck auf den jeweils herrschenden Umgebungsdruck reduziert. Siehe Abbildungen in der Anlage. Die 1. STUFE besteht aus einem Messinggehäuse mit einer luftbalancierten Membran und einer Trockenkammer mit Doppelfederanordnung sowie mit zwei gegenüberliegenden, in einem Winkel von 15º angeordneten Hochdruckanschlüssen, zur direkten Befestigung am Ventil der Druckgasflasche (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die luftbalancierte Membran sorgt für einen konstanten und mühelosen Luftstrom, unabhängig von Tiefe, Flaschendruck oder Atemfrequenz. Die 2. STUFE (Atemeinheit) mit Mundstück besteht aus einem Gehäuse aus glasfaserverstärktem Nylon mit einem luftbalancierten Ventil, mit einem einstellbaren Knopf für den Einatemwiderstand, einem Dive/Pre-Dive Hebel und einem Luftduschenknopf als Bedienelemente. Sie befindet sich direkt vor dem Mund und versorgt den Verwender mit Atemgas. Der Atemregler als Atemgerät zur Verwendung mit Sauerstoff- oder Druckluftflaschen dient dazu, den Druck der Druckluft aus der Druckgasflasche auf den Umgebungsdruck zu reduzieren, um atembares Gas (z. B. beim Tauchen) zu liefern. Dazu wird das Atemgas aus der Druckgasflasche (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) durch den Atemregler auf den in der Umgebung herrschenden Druck reduziert. Die Ware, welche mit einer Bedienungsanleitung in einem Pappkarton verpackt ist, wird als "anderer Atmungsapparat als in Position 9019 genannt, nicht von den Unterpositionen (TARIC) 9020 0010 10 bis 9020 0090 91 erfasst" eingereiht.

DEBTI33801/25-19020009099

Sog. Mundstück, in Form eines speziell geformten Mundstücks aus einem flexiblen Kunststoff (6,0 x 5,5 x 3,5 cm) mit Aufdruck des Firmennamens. Äußere Form: Siehe Abbildung in Anlage. Das Mundstück wird an einem Atemregler für Tauchausrüstungen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), bei dem es sich um ein Atemgerät zur Verwendung mit Sauerstoff- oder Druckluftflaschen handelt, eingesetzt. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für andere Atemapparate als in Position 9019 genannt, nicht genannt in den Unterpositionen (TARIC) 9020 0010 10 bis 9020 0090 91" eingereiht.

DEBTI9410/25-19020001090

Sog. Schutzausrüstung im Koffer, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus einer  - noch nicht zusammengesetzten Gasmaske aus -- einer Mund und Nase bedeckenden Innenmaske mit zwei seitlichen Ventilen, einem Visier aus Kunststoff mit am Gesicht anliegenden Dichtrahmen und einer daran angeschlossenen Kopfbebänderung sowie einem Mundstück mit Filteranschlussgewinde und  -- einem Kombinationsfilter, in Form eines zylindrischen Kunststoffgehäuses mit Schraubanschluss, Lufteinlassöffnung und innenliegendem Filtermedium, - einem Schutzoverall aus Polypropylen,  - Schutzstiefeln aus Kunststoff,  - einer transparenten Schutzbrille aus Kunststoff,  - Schutzhandschuhen aus Nitril und  - einer Flasche mit 200 ml Augenspülflüssigkeit.  Im Hinblick auf den Wert bestimmt die dem Schutz vor gefährlichen Gasen und Partikeln dienende Gasmaske den Charakter der Warenzusammenstellung, die dazu bestimmt ist beim Transport von Gefahrgut mitgeführt zu werden.   Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind gemeinsam in einem Handkoffer aus Kunststoff enthalten.  Die Ware wird als "Gasmaske, keine Schutzmaske ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement, nicht für zivile Luftfahrzeuge" eingereiht.

DEBTI47932/23-19020009099

Sog. Safeback SBX, im Wesentlichen bestehend aus einem Gebläse mit Elektromotor und einer Steuereinheit in einem Gehäuse mit Batteriefach, verbunden mit zwei Luftauslassschläuchen und einem T-förmigen Notfallgriff zur Aktivierung, Gewicht 523 g (mit Batterien). Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Der sog. Safeback wird von Alpinsportlern verwendet und in einem mit speziellen Öffnungen versehenen Rucksack am Rücken getragen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die Luftschläuche werden neben dem Kopf an den Trägern befestigt. Falls die Person in eine gefährliche Lage gerät (z.B. Lawinenabgang), kann durch Ziehen des Notfallgriffes der Safeback aktiviert werden. Dieser extrahiert Luft aus dem umliegenden Schnee, leitet diese über die Luftschläuche in den Atembereich des Verschütteten und führt verbrauchte Luft von diesem weg, um so die Atmung unter dem Schnee durch Versorgung des Atembereichs mit Frischluft zu ermöglichen. Die Ware, welche mit einer Gebrauchsanweisung in einem Pappkarton verpackt ist, wird als "anderer Atmungsapparat als in Position 9019 genannt, nicht von den Unterpositionen (TARIC) 9020 0010 10 bis 9020 0090 91 erfasst" eingereiht.

DEBTI20874/22-19020001090

Sog. Vollmaske in verschiedenen Ausführungen, im Wesentlichen bestehend aus einer Mund und Nase bedeckenden Innenmaske mit eingearbeiteten Ventilen, umgeben von einer Panoramascheibe aus Kunststoff mit am Gesicht anliegendem Dichtrahmen und daran angeschlossener Kopfbebänderung (zur äußeren Form: siehe Abbildung in der Anlage). Beidseits des zentralen Ausatemventils befinden sich zwei Module zum Anschluss auswechselbarer Filter für Gas und Partikel, die der Ware nicht beiliegen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung, daher unvollständig). Die Maske dient zum Schutz vor giftigen Gasen und Staubpartikeln in verschiedenen Bereichen der Industrie (z.B. beim Umgang mit Lacken, Farben, Chemikalien, Grobstäuben) und ist mit einer mehrsprachigen Gebrauchsanleitung („de-minimis-Regel) in einem Karton verpackt. Die Ware wird als "Gasmaske, keine Schutzmaske ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement, nicht für zivile Luftfahrzeuge" eingereiht.

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