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Sog. Messrad, im Wesentlichen bestehend aus einem Körper aus Kunststoff in Form einer Scheibe (Ø 48,51 x 5,0 mm), die über eine mittig liegende runde Öffnung (Ø 11,7 mm) und klemmende Fortsätze (10,5 mm) verfügt (siehe Abbildung in der Anlage). Mittels der Öffnung wird das Rad auf den Metallstift eines Handtachometers (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) geschoben. Die Ware dient der kontinuierlichen Übertragung der linearen oder rotierenden Bewegung eines Prüfgegenstandes (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) auf den Handtachometer. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich oder ausschließlich für einen Tachometer, nicht von den Unterpositionen 9029 9000 10 bis 9029 9000 40 erfasst" eingereiht.
Deckglas für ein sogenanntes Kombiinstrument für Kraftfahrzeuge, welches laut Antragsangaben aus einem Einschichten-Sicherheitsglas (ca. 712 x 146 mm) mit abgerundeten Kanten, einer Antireflexions- und Easy-To-Clean-Beschichtung und einem schwarzen Aufdruck, welcher umlaufend einen Rahmen bildet und das Glas gleichzeitig in zwei Sichtfelder teilt, besteht (siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage). Das Kombiinstrument besitzt laut Antragsangaben keine Touch-Funktion und dient der Anzeige von Geschwindigkeit, Tankinhalt bzw. Akkumulatorladestand, Uhrzeit etc. Es handelt sich um keine Ware der Position 7007, da Waren des Kapitel 90 vom Kapitel 70 ausgenommen sind. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen von der Position 9029 erfassten Geschwindigkeitsmesser" eingereiht.
Sog. Messrad, im Wesentlichen bestehend aus einem Körper aus Kunststoff in Form einer Scheibe (Ø 48,51 x 5,0 mm), die über eine mittig liegende runde Öffnung (Ø 11,7 mm) und klemmende Fortsätze (10,5 mm) verfügt (zur äußeren Form: siehe Abbildung in der Anlage). Mittels der Öffnung wird das Rad auf den Metallstift eines Handtachometers (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) geschoben. Die Ware dient der kontinuierlichen Übertragung der linearen oder rotierenden Bewegung eines Prüfgegenstandes (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) auf den Handtachometer. Die Ware wird als „Teil, erkennbar hauptsächlich oder ausschließlich für einen Tachometer, nicht von Unterposition (TARIC) 9029 9000 10 bis 9029 9000 40 erfasst“ eingereiht.
Deckglas für ein sogenanntes Kombiinstrument für Kraftfahrzeuge, welches laut Antragsangaben aus einem Einschichten-Sicherheitsglas (ca. 712 x 146 mm) mit abgerundeten Kanten, einer Antireflexions- und Easy-To-Clean-Beschichtung und einem schwarzen Aufdruck, welcher umlaufend einen Rahmen bildet und das Glas gleichzeitig in zwei Sichtfelder teilt, besteht. (siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage). Das Kombiinstrument besitzt laut Antragsangaben keine Touch-Funktion und dient der Anzeige von Geschwindigkeit, Tankinhalt bzw. Akkumulatorladestand, Uhrzeit etc. Es handelt sich um keine Ware der Position 7007, da Waren des Kapitel 90 vom Kapitel 70 ausgenommen sind. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen von der Position 9029 erfassten Geschwindigkeitsmesser, nicht für zivile Luftfahrzeuge" eingereiht.
Sog. KFZ Armatur - Abdeckglas, im Wesentlichen bestehend aus einer spezifisch geformten, ca. 799,5 x 133,6 x 1,2 mm großen, nicht mit elektronischen Bauteilen oder Touchfeldern ausgestatteten, in sich gebogenen, chemisch vorgespannten, partiell (mit zwei großen rechteckigen sowie verschiedenen symbolförmigen Aussparungen) bedruckten Glasscheibe in annähernder Trapezform, die mit einer Antireflex/ Antiglare/ Anti Fingerprint Folie versehen ist (äußere Form siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware wird als Abdeckung eines zentralen Informationsdisplays (Kombiinstrumentes) in einem Kraftfahrzeug verbaut. Sie wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen von der Position 9029 erfassten Geschwindigkeitsmesser, nicht für zivile Luftfahrzeuge" eingereiht.