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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE1860/16-19031908590

Sogenannte Grundplatte ist ein aus Stahl gefertigtes Erzeugnis (ca. 57 x 28 x 11 mm) mit diversen Aussparungen, Abstufungen, Phasen und Bohrungen (siehe Abbildung in der Anlage). Sie wird als Teil in den Vakuumprüfkopf einer Spritzgussmaschine (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut. Der Prüfkopf dient im Rahmen der Qualitätsprüfung anhand spezifischer Kriterien der automatischen Klassifizierung der Spritzgussteile als "Gutteil" oder "Schlechtteil", um diese im Anschluss der Prüfung zu sortieren. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein Gerät zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (TARIC) 9031 9085 10 bis 9031 9085 40 erfasst" eingereiht.

DE1861/16-19031908590

Sogenannte Dichtplatte ist ein aus Stahl gefertigtes Erzeugnis (ca. 57 x 19 x 10 mm) mit diversen Aussparungen, Abstufungen, Phasen und Bohrungen (siehe Abbildung in der Anlage). Sie wird als Teil in den Vakuumprüfkopf einer Spritzgussmaschine (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut. Der Prüfkopf dient im Rahmen der Qualitätsprüfung anhand spezifischer Kriterien der automatischen Klassifizierung der Spritzgussteile als "Gutteil" oder "Schlechtteil", um diese im Anschluss der Prüfung zu sortieren. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein Gerät zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (TARIC) 9031 9085 10 bis 9031 9085 40 erfasst" eingereiht.

DE1862/16-19031908590

Sogenannte Dichtung ist ein aus Stahl gefertigtes zylindrisches Erzeugnis (Durchmesser 45 mm, Höhe 25 mm) mit einer abgestuften zentrischen Bohrung (von 26 mm auf 4,2 mm) sowie weiteren radial angeordneten Bohrungen, die zum Teil mit einem Innengewinde versehen sind. Sie wird als Teil in den Vakuumprüfkopf einer Spritzgussmaschine (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut. Der Prüfkopf dient im Rahmen der Qualitätsprüfung anhand spezifischer Kriterien der automatischen Klassifizierung der Spritzgussteile als "Gutteil" oder "Schlechtteil", um diese im Anschluss der Prüfung zu sortieren. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein Gerät zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (TARIC) 9031 9085 10 bis 9031 9085 40 erfasst" eingereiht.

DE6342/16-19031908590

Sog. Elektrodengurt "Polar Soft Strap", im Wesentlichen bestehend aus einem in der Länge einstellbaren, elastischen Spinnstoffgurt zur Befestigung am Brustkorb, mit zwei Druckknopf-Gegenstücken zur Befestigung einer Sendeeinheit (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Auf der Innenseite ist der Gurt mit einem folienartigen Streifen versehen, der leitfähige Elektroden enthält, die die elektrischen Herzschlagimpulse zur Weiterleitung an die Sendeeinheit aufnehmen. Zur äußere Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Hauptware (Brustgurt mit Sendeeinheit und Herzfrequenzmessgerät in funktioneller Einheit - nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) erfasst die Herzschlagfrequenz während eines körperlichen Trainings und wird als Messgerät von der Position 9031 erfasst. Da der Elektrodengurt sich als Teil dieser Ware darstellt, kommt eine Einreihung als Teil eines Zählers der Position 9029 in die Codenummer 9029 9000 90 0 nicht in Betracht. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Herzfrequenzmessgerät bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9031 9020 und 9031 9030 sowie den Unterpositionen (TARIC) 9031 9085 10 bis 9031 9085 40 erfasst" eingereiht.

DE3175/16-19031908590

Sog. Anlüfthebel für Messuhren, im Wesentlichen bestehend aus einem ca. 6 cm langen geschwungenen Oberteil aus Messing und einem mittig daran angebrachten, beweglichen Unterteil mit einem Loch und einer Stellschraube am Ende. Dieses wird an der Kordelschraube am oberen Ende einer Messuhr (nicht Gegenstand dieser vZTA) befestigt. Mit Druck auf das gegenüberliegende Ende des Oberteils kann der Messbolzen angehoben werden, um so den Messvorgang auszulösen. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein nichtelektronisches Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (TARIC) 9031 9085 10 bis 9031 9085 40 erfasst" eingereiht. Anlage: 1 Abbildung

TARIC-Nomenklatur

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1 095 HS4

vZTA

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