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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI35969/21-19403901090

Es handelt sich bei dem sog. „Metallrahmen“ um ein Möbelteil mit den Maßen 45 cm x 30 cm x 79,5 cm (T x B x H). Das Erzeugnis besitzt zehn Führungsschienen zum Einsatz von maximal fünf Einschüben (keine Gegenstände der vZTA-Entscheidung). Da keine Aufnahmemöglichkeiten von Gegenständen vorhanden sind, liegen noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Möbels, hier Regal, vor. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "erkennbares Teil für ein anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes Möbel, aus Metall, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI31023/21-19403901090

Es handelt sich um ein sog. "Elektrisch höhenverstellbares Schreibtischgestell", im Wesentlichen bestehend aus zwei länglichen Bodenträgern, mittig darauf angebrachten höhenverstellbaren Teleskopbeinen mit rechteckigem Querschnitt, einem oberen Gestell in Form zweier Querstreben und einem in der Länge verstellbaren Längsträger, einem Doppelmotor und einer digitalen Steuerungseinheit mit LED-Speicher zur Höheneinstellung. Das aus Metall bestehende Tischuntergestell ist in der Höhe von 62 cm bis 128 cm verstellbar. Aufgrund des Fehlens einer Tischplatte besitzt die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Tisches. Hinweise auf manuelle Fertigung liegen nicht vor. Die Ware ist als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes, erkennbares Teil eines Möbels, aus unedlem Metall, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI20413/21-29403901090

Bei der als „Wooden Dining Tables-Untergestell“ bezeichneten Ware handelt es sich um U-förmige Erzeugnisse aus Metall. Die Waren werden paarweise als Untergestelle für einen Esstisch verwendet. Die Gestelle kommen in unterschiedlichen Ausführungen (lackiert, gebürstet, etc.) vor und haben verschiedene Höhen. Die Ware ist dazu bestimmt, in Ess- und Wohnzimmern verwendet zu werden. Aufgrund des Fehlens einer Tischplatte besitzt die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Tisches. Hinweise auf eine handgearbeitete Fertigung liegen nicht vor. Das Gestell ist als erkennbares „anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes Teil eines Möbels (Tisch), aus unedlem Metall, nicht handgearbeitet“ einzureihen.

DEBTI21412/21-19403901090

Es handelt sich bei dem sog. „elektrischen Tischgestell“ um ein höhenverstellbares Gestell eines Schreibtisches (Tischplatte ist nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung). Das Metallerzeugnis besitzt zwei mittels Strebe verbundene Standbeine mit einer Breite von 160 cm und einer Höhe von 73 cm bis 123 cm. Das Möbelteil ist mit einem Motor ausgestattet und wird elektrisch betrieben. Aufgrund des Fehlens einer Tischplatte besitzt die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Tisches. Hinweise auf manuelle Fertigung liegen nicht vor. Die noch nicht zusammengesetzte und verpackte Ware wird als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes, erkennbares Teil eines Möbels (Tisch), aus unedlem Metall, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI17834/21-19403901090

Bei der als "Fachboden für Schränke" bezeichneten Ware handelt es sich um Fachböden aus Stahl für Server- bzw. Räck-Schränke (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zur Festmontage. Die Fachböden kommen in drei verschiedenen Abmessungen (254 x 150 x 45 mm; 485 x 270 x 45 mm oder 485 x 4200 x 45 mm, L x B x T) vor. Die Metallerzeugnisse dienen der Aufnahme von Gegenständen, besitzen spezifische Lochungen für eine Befestigung sowie teilweise Lüftungsschlitze, um eine entsprechende Luftzirkulation innerhalb des Schrankes zu ermöglichen. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Jeder der drei Fachböden ist als "erkennbares Teil eines anderen als von Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, aus Metall, nicht handgearbeitet" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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