DEBTI3937/26-194049090
Sitzkissen, Foto siehe Anlage,
- zusammengesetzte Ware bestehend aus einem Polster und einem Kissenbezug, in einem
Polybeutel und einem Pappkarton verpackt,
- Polster:
-- quaderförmig, mit den Abmessungen (L x B x H) von ca. 45 cm x 40,7 cm x 6,2 cm,
-- aus einem Block aus Zellkunststoff (laut Antrag: Polyurethan-Schaum),
- Kissenbezug:
-- quaderförmig, den Abmessungen des o. g. Kissens entsprechend gearbeitet,
-- aus einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer Folie aus geprägtem Kunststoff (kein Zell-
kunststoff) laminierten Geweben aus laut Antrag Polyester,
-- auf der Unterseite mit zwei über Eck aufgenähten, ca. 12 cm x 8 cm großen Klettflächen
aus Samtgeweben mit (Haken-)Flor aus Spinnstoffen; an einer Schmalseite mit einem
über die gesamte Breite reichenden Reißverschluss,
-- kennzeichnet sich nach Material, Ausstattung und Verwendungszweck weder als Bettwäsche
der Position 6302 noch als Ware zur Innenausstattung der Position 6304,
- ohne spezifischen Aufbau, somit nicht erkennbar für Rollstühle bestimmt (keine Ware der
Position 8714)
- insbesondere im Hinblick auf die Verwendung als Sitzkissen in Innenräumen als auch im
Freien sind sowohl das Polster als auch der Kissenbezug gleichbedeutend; somit kann keinem
der beiden Bestandteile eine charakterverleihende Eigenschaft im Sinne der AV 3 b) zuerkannt
werden; die zusammengesetzte Ware ist daher der von den gleichermaßen in Betracht
kommenden Positionen (6307 bzw. 9404) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen.
"Den Bettausstattungen ähnliche Ware (Polster), aus Zellkunststoff"