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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI26733/26-195030095

Bei der durch eine Abbildung veranschaulichten Ware handelt es sich um ein Spielzeug in Form der Nachbildung einer Babysitzschale für Puppen als zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - einer Sitzschale, die aus rosafarbenem Kunststoff gefertigt ist, -- mit einem verstellbaren Spinnstoffgurt zum Anschnallen einer Puppe (mit einer Größe bis     zu 43 cm), -- mit einem verstellbaren Tragegriff aus rosafarbenem Kunststoff, - einem Bezug aus überwiegend rosafarbenen, mit einem bunten Motiv bedruckten Spinnstoffen    für die Sitzschale. Die Ware dient zur spielerischen Unterhaltung insbesondere von Kindern und kann als Sitz- oder Trageschale verwendet werden. Aufgrund der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt die Sitzschale aus Kunststoff den Charakter der zusammengesetzten Ware. Am Tragegriff der Babysitzschale ist ein Zieranhänger aus gelbem Kunststoff mit Spinnstoffband befestigt, der in Form einer Ente gestaltet ist. Der Anhänger bildet mit der Sitzschale eine Kombination, die den wesentlichen Charakter von Spielzeug hat und gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Zolltarifrechtlich liegt ein "anderes als von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0087 erfasstes Spielzeug, aus Kunststoff" vor.

DEBTI24273/26-19503009590

Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um ein Spielzeug, - eine stehende männliche Person aus einer Zeichentrickserie darstellend, - ca. 10 cm groß, - aus starrem Kunststoff gefertigt, - unbeweglich (somit keine Ware der Unterposition (KN) 9503 0021), - mit einem ausgestalteten Gesicht aus Augen, einer Nase und einem Mund, - mit hochstehenden Haaren gestaltet, - mit einem blauen Unterhemd, einem orangenen Kampfanzug mit einem blauen Gürtel,   einem Paar blauer Stiefel sowie blauen Schweißbändern an den Handgelenken "bekleidet", - hat die Arme angewinkelt nach vorne gestreckt und die Hände zu Fäusten geballt, - dient der spielerischen Unterhaltung von Personen, - in einem bedruckten Polybeutel verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Spielzeug, nicht von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0087 erfasst; aus Kunststoff; nicht in den TARIC-Codes 9503 0095 30 bis 9503 0095 40 genannt" eingereiht.

DEBTI26778/26-195030095

Bei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Spielzeug handelt es sich um die Nachbildung eines Kinderfahrradsitzes für Puppen in Form einer rosafarbenen Kunststoffschale, die mit einer Rückenlehne, zwei Armlehnen sowie einem Gurtsystem aus Spinnstoffen ausgestattet ist. Der Sitz ist an der Vorderseite sowie an den Armlehnen mit Befestigungsschlaufen aus Spinnstoffen versehen, um ihn an der Lenkstange bzw. an der Gabel eines Kinderfahrrads zu befestigen. Innen ist er zusätzlich mit einem bunten Spinnstoffeinsatz "gepolstert". Laut Angaben ist der Sitz passend für Puppen mit einer Größe von 36 bis 43 cm und dient der spielerischen Unterhaltung vor allem von Kindern. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Kunststoff den Charakter der aus verschiedenen Stoffen bestehenden Ware. Zolltarifrechtlich liegt "anderes Spielzeug, nicht von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0087 erfasst, aus Kunststoff" vor.

DEBTI20380/26-19503009590

Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der Ware um ein Spielzeug in Form einer Spiralfeder aus Kunststoff. Das regenbogenartig gefärbte Erzeugnis ist zusammengelegt ca. 10,4 cm hoch und hat einen Durchmesser von ca. 8,5 cm. Derartige Spiralen dienen z.B. als Treppenläufer der spielerischen Unterhaltung von Personen.  Die Ware ist lt. Antragsangaben für den Einzelverkauf aufgemacht. Sie wird zolltarifrechtlich als "anderes Spielzeug, nicht von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0087 erfasst, aus Kunststoff, nicht von den TARIC-Codes 9503 0095 30 bis 9503 0095 40 erfasst" eingereiht.

DEBTI24278/26-19503009590

Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um ein Spielzeug, - eine stehende männliche Person aus einer Zeichentrickserie darstellend, - ca. 10 cm groß, - aus starrem Kunststoff gefertigt, - unbeweglich (somit keine Ware der Unterposition (KN) 9503 0021), - mit einem ausgestalteten Gesicht aus Augen, einer Nase und einem Mund, - mit hochstehenden türkisen Haaren gestaltet, - mit einem blauen Unterhemd, einem orangenen Kampfanzug mit einem blauen Gürtel,   einem Paar blauer Stiefel sowie blauen Schweißbändern an den Handgelenken "bekleidet", - hat die Arme angewinkelt nach vorne gestreckt und die Hände zu Fäusten geballt, - dient der spielerischen Unterhaltung von Personen, - in einem bedruckten Polybeutel verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Spielzeug, nicht von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0087 erfasst; aus Kunststoff; nicht in den TARIC-Codes 9503 0095 30 bis 9503 0095 40 genannt" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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