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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI9530/26-19506919000

Bei dem durch Antragsangaben und Abbildungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in Form eines sog. "Balance Trainingsgeräts für Hunde" bestehend aus - einer runden Holzplatte mit einem Durchmesser von ca. 39,5 cm, die auf der Oberseite mit einem   sandpapierähnlichen Belag versehen ist, - mit einem annähernd halbrunden "Standfuß" aus Kunststoff an der Unterseite, - dient als Trainingsgerät für Koordinations- und Balanceübungen, dem Trainieren des   Gleichgewichtsinnes sowie der Stärkung der Muskulatur, - mit einer maximalen Belastbarkeit von 50 kg, - für den Einzelverkauf verpackt. Eine Verwendung als Hundetrainingsgerät steht der Einreihung in die Position 9506 nicht entgegen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht.

DEBTI25705/26-19506999000

Es handelt sich um einen durch Antragsangaben und ein Warenmuster veranschaulichten sog. Knie- und Schienbeinprotektor (in verschiedenen Größen) zum Schutz vor Verletzungen im Motorsport. Der Knie- und Schienbeinprotektor weist eine seinem Verwendungszweck entsprechende anatomische Passform auf und ist im Wesentlichen aus Hartkunststoffschalen und Spinnstoffen mit Polsterlage aus Schaumkunststoff zusammengesetzt. Ober- und unterhalb des Knies und im unteren Schienbeinbereich sind jeweils elastische, in der Weite verstellbare Gurte mit Klettverschluss angebracht. Das Erzeugnis ist dazu bestimmt als Schutzausrüstungsgegenstand z.B. bei der Motorradsportart Motocross zu dienen, um Verletzungen bei Stürzen entgegenzuwirken. Es ist für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "anderer als in den Codenummern 9506 1110 00 0 bis 9506 9910 00 0 genannter Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten als für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen" eingereiht.

DEBTI17488/26-19506919000

Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ein sog. Balance Board in Form einer Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, im Einzelnen bestehend aus - einem Balance Board -- mit einer runden, ca. 2 cm dicken Holzplatte mit einem Durchmesser von ca. 40 cm,     das auf der Oberseite mit Sandpapier beklebt ist -- auf der Unterseite mit einem halbrunden Standfuß aus Kunststoff ausgerüstet - und einer ca. 40 x 40 x 8 cm großen Matte mit abgerundeten Ecken aus zelligem Kautschuk   (lt. Antragsangaben) - gemeinsam in einem Pappkarton verpackt. Das Board wird als Trainingsgerät für Koordinations- und Balanceübungen, dem Trainieren des Gleichgewichtsinnes sowie der Stärkung der Muskulatur verwendet. Die Matte dient dabei als Anti-Rutsch-Unterlage für das Board auf harten bzw. glatten Böden. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht.

DEBTI9508/26-195069190

Bei der Ware handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in Form eines Balls (Durchmesser etwa 7,5 cm), an dem eine etwa 40 cm lange Schnur mit einer doppelten Spinnstofffingerschlaufe befestigt ist. Der Ball besteht aus weichem, mattweißem Material aus Kunststoff. An der Unterseite des Leuchtballs befinden sich ein Batteriefach (inklusive Batterien) und ein Schalter. Er ist innen mit Farbwechselleuchten (LED) versehen und durch einmaliges oder mehrmaliges Drücken des Schalters kann eine bestimmte Farbe oder ein automatischer Farbwechsel eingestellt werden. Der Leuchtball wird z.B. beim Bauchtanz oder bei akrobatischen Darbietungen am Spinnstoffband kunstvoll umher geschwungen oder jongliert. Aufgrund des eigenen Gebrauchswertes kommt eine Einreihung in die Position 9505 nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, keine Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen"

DEBTI9151/26-19506919000

Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorliegenden Abbildungen handelt es sich um ein noch nicht zusammengesetztes Trampolin (Durchmesser ca. 305 cm, Höhe ca. 240 cm, Max. Belastung 150 kg) als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem schwarzen Sprungtuch, das von einer blauen, gepolsterten Abdeckung umrahmt    und mittels 64 Stahlfedern an einem Rahmengestell aus unedlem Metall befestigt    ist,  - einem ca. 180 cm hohen Sicherheitsnetz aus Spinnstoffen, das seitlich anzubringen   und mit einer Zugangsöffnung versehen ist, die mit einem Doppelverschlusssystem   verschlossen werden kann,  - acht gepolsterten Stangen, an denen das Sicherheitsnetz angebracht wird, - einer Leiter aus unedlem Metall mit zwei Sprossen, - gemeinsam mit einer Aufbauanleitung, Montagematerial und Montagewerkzeug für   den Einzelverkauf aufgemacht. Das Trampolin ist dazu vorgesehen, im Außenbereich aufgestellt zu werden und dient der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung.  Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, andere als von den TARIC-Codes 9506 1110 00 bis 9506 9110 00 erfasst" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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