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1 Ergebnisse für "9506620000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

950662000080aufblasbare Bälle6%
DEBTI45373/25-19506620000

Basketball - bestehend aus einer Außenseite aus Kautschuk - lt. Antragsangaben - mit einem Umfang von etwa 75 cm, entspricht der Ballgröße 7 für den Herren-Profisport    - lt. Internetrecherche - mit einem Gewicht von ca. 600g - aufblasbar, mit einem Ventil ausgestattet - schwarz, mit dem Firmennamen und -logo weiß bedruckt - in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis  9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" eingereiht.

DEBTI33143/25-19506620000

Bei der durch eine Abbildung veranschaulichten Ware handelt es sich um einen Beachvolleyball, - mit einer Außenseite aus laut Angaben zusammengeklebten Kunststoffsegmenten, - mit einem maximalen Umfang von ca. 67 cm und einem Gewicht von ca. 280 g  (entspricht der   Ballgröße 5), - mit einem Ventil versehen und somit aufblasbar, - in einem Kunststoffbeutel verpackt. Zolltarifrechtlich liegt ein "Ausrüstungsgegenstand für den Volleyballsport, in Kapitel 95 anderweit  weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100  erfasst, aufblasbarer Ball" vor.

DEBTI26767/25-19506620000

Bei dem durch Antragsangaben und ein Warenmuster veranschaulichten und als "LED-Fußball" bezeichneten Erzeugnis handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem aufblasbaren Fußball  -- mit einem Durchmesser von ca. 22 cm (Ballgröße 5 mit entsprechendem Gewicht), -- im Inneren ist der Ball zusätzlich mit zwei batteriebetriebenen LED ausgestattet,     die bei Erschütterung (z.B. durch einen Schuss oder einen Aufprall) anfangen zu leuchten, -- im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (uneingeschränkte      Verwendung als Ball) und den Umfang verleiht der Fußball der zusammengesetzten     Ware den wesentlichen Charakter, - einer kleinen Ballpumpe aus Kunststoff, - einem Set Ersatz-Knopfzellen (LR44), - einem speziellen Werkzeug aus unedlem Metall zum leichteren Wechseln der Batterien. Im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und den Umfang verleiht der Fußball der Warenzusammenstellung den wesentlichen Charakter. Zolltariflich handelt sich sich um einen "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball".

DEBTI52882/24-19506620000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einem Beachvolleyball, - - mit einer Außenseite aus zusammengenähten Kunststoffsegmenten, - - mit einem maximalen Umfang von ca. 67 cm und einem Gewicht von ca. 280 g  (entspricht der     Ballgröße 5; Standardgröße), - - mit einem Ventil versehen und somit aufblasbar, und - einer mechanischen Ballpumpe, - gemeinsam in einem Kunststoffbeutel verpackt. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Beachvolleyball den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für den Volleyballsport, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" einzureihen.

DEBTI52886/24-19506620000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einem Basketball, - - mit einer Außenseite aus Kunststoff oder Kautschuk (orange, mit schwarzem Aufdruck), - - mit einem maximalen Umfang von ca. 75 cm und einem Gewicht von ca. 600 g  (entspricht der     Ballgröße 7; Standardgröße), - - mit einem Ventil versehen und somit aufblasbar, und - einer mechanischen Ballpumpe, - gemeinsam in einem Kunststoffbeutel verpackt. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Basketball den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für den Basketballsport, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI