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1 Ergebnisse für "9506919000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

950691900080andere6%
DEBTI9530/26-19506919000

Bei dem durch Antragsangaben und Abbildungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in Form eines sog. "Balance Trainingsgeräts für Hunde" bestehend aus - einer runden Holzplatte mit einem Durchmesser von ca. 39,5 cm, die auf der Oberseite mit einem   sandpapierähnlichen Belag versehen ist, - mit einem annähernd halbrunden "Standfuß" aus Kunststoff an der Unterseite, - dient als Trainingsgerät für Koordinations- und Balanceübungen, dem Trainieren des   Gleichgewichtsinnes sowie der Stärkung der Muskulatur, - mit einer maximalen Belastbarkeit von 50 kg, - für den Einzelverkauf verpackt. Eine Verwendung als Hundetrainingsgerät steht der Einreihung in die Position 9506 nicht entgegen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht.

DEBTI17488/26-19506919000

Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ein sog. Balance Board in Form einer Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, im Einzelnen bestehend aus - einem Balance Board -- mit einer runden, ca. 2 cm dicken Holzplatte mit einem Durchmesser von ca. 40 cm,     das auf der Oberseite mit Sandpapier beklebt ist -- auf der Unterseite mit einem halbrunden Standfuß aus Kunststoff ausgerüstet - und einer ca. 40 x 40 x 8 cm großen Matte mit abgerundeten Ecken aus zelligem Kautschuk   (lt. Antragsangaben) - gemeinsam in einem Pappkarton verpackt. Das Board wird als Trainingsgerät für Koordinations- und Balanceübungen, dem Trainieren des Gleichgewichtsinnes sowie der Stärkung der Muskulatur verwendet. Die Matte dient dabei als Anti-Rutsch-Unterlage für das Board auf harten bzw. glatten Böden. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht.

DEBTI9151/26-19506919000

Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorliegenden Abbildungen handelt es sich um ein noch nicht zusammengesetztes Trampolin (Durchmesser ca. 305 cm, Höhe ca. 240 cm, Max. Belastung 150 kg) als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem schwarzen Sprungtuch, das von einer blauen, gepolsterten Abdeckung umrahmt    und mittels 64 Stahlfedern an einem Rahmengestell aus unedlem Metall befestigt    ist,  - einem ca. 180 cm hohen Sicherheitsnetz aus Spinnstoffen, das seitlich anzubringen   und mit einer Zugangsöffnung versehen ist, die mit einem Doppelverschlusssystem   verschlossen werden kann,  - acht gepolsterten Stangen, an denen das Sicherheitsnetz angebracht wird, - einer Leiter aus unedlem Metall mit zwei Sprossen, - gemeinsam mit einer Aufbauanleitung, Montagematerial und Montagewerkzeug für   den Einzelverkauf aufgemacht. Das Trampolin ist dazu vorgesehen, im Außenbereich aufgestellt zu werden und dient der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung.  Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, andere als von den TARIC-Codes 9506 1110 00 bis 9506 9110 00 erfasst" eingereiht.

DEBTI9843/26-19506919000

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine ringförmige sog. "Federabdeckung" für ein Trampolin mit einer Breite von ca. 30 cm. Nach ergänzenden Angaben wird die Ware in in verschiedenen Durchmessern (ca. 244 cm, 305 cm, 366 cm und 426 cm) vertrieben. Das Erzeugnis besteht aus einer Hülle aus mit Kunststoffen überzogenen Geweben aus Spinnstoffen und ist mit einer 15 mm dicken Polsterung versehen.  Die Ware dient als Polsterung dem Schutz von Personen vor Verletzungen durch die Trampolinfedern bzw. das Gestänge und ist in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Im Hinblick auf die Form und die besonderen Merkmale ist die Ware erkennbar ausschließlich dazu bestimmt, zur Abdeckung des Randbereichs des Geräts verwendet zu werden. Sie wird zolltarifrechtlich als "Zubehör für ein Gerät oder Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine Ertüchtigung, nicht vom TARIC-Code 9506 9110 00 erfasst" eingereiht.

DEBTI11662/26-19506919000

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei dem sogenannten „Balance Board“ um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine Ertüchtigung in Form eines Wackelbretts. Das runde, etwa 9,2 cm hohe Erzeugnis aus Kunststoff (Stückgewicht ca. 1,5 kg) weist einen Maximaldurchmesser von etwa 41,5 cm auf und verfügt über eine rutschhemmende, genoppte, ebene Trittoberfläche sowie eine nach unten kegelförmig zulaufende, runde, beschichtete Unterseite. In die Trittfläche sind zusätzlich seitlich zwei Griffausformungen eingearbeitet. Das Erzeugnis dient als Trainingsgerät für Koordinations- und Balanceübungen sowie dem Trainieren des Gleichgewichtssinns und der Stärkung der Rumpfmuskulatur. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI