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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI32661/20-19607201010

Es handelt sich bei den sog. „Ersatz-Reißverschlussanhängern“ um Griffstücke aus unedlem Metall für Reißverschlüsse. Die ca. 4 cm langen und zweigliedrigen Erzeugnisse werden an einem Schieber (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) befestigt und stellen sich nicht nur als Erleichterung zum Bewegen des Schiebers, sondern als zwingend notwendig dar. Die einzeln verpackten Waren sind als erkennbares "Teil eines Reißverschlusses, aus unedlem Metall" einzureihen.

DEBTI23765/17-19607201010

Bei dem sog. "Reißverschlußschlitten aus Nickel" handelt es sich um einen ca. 4 cm langen Schieber für Reißverschlüsse. Die Ware ist mit einem Griff ausgestattet, vollständig aus unedlem Metall hergestellt, mit zwei schienenförmigen Aussparungen versehen und dient dazu, dass die Zähne eines Reißverschlusses ineinander verhakt und wieder gelöst werden können. Das Erzeugnis ist als erkennbares "Teil eines Reißverschlusses, aus unedlem Metall, Schieber" einzureihen. Anlage: 1 Abbildung

DEBTI23766/17-19607201010

Bei dem sog. "Reißverschlußschlitten aus Nickel" handelt es sich um einen ca. 4 cm langen Schieber für Reißverschlüsse. Die Ware ist mit einem Griff ausgestattet, vollständig aus unedlem Metall hergestellt, mit zwei schienenförmigen Aussparungen versehen und dient dazu, dass die Zähne eines Reißverschlusses ineinander verhakt und wieder gelöst werden können. Auf der Oberseite der Ware befindet sich eine kreisrunde Öffnung (Schloßloch). Das Erzeugnis ist als erkennbares "Teil eines Reißverschlusses, aus unedlem Metall, Schieber" einzureihen. Anlage: 1 Abbildung

DEBTI23767/17-19607201010

Bei dem sog. "Reißverschlußschlitten aus Nickel ohne Schloßloch" handelt es sich um einen ca. 4 cm langen Schieber für Reißverschlüsse. Die Ware ist mit einem Griff ausgestattet, vollständig aus unedlem Metall hergestellt, mit zwei schienenförmigen Aussparungen versehen und dient dazu, dass die Zähne eines Reißverschlusses ineinander verhakt und wieder gelöst werden können. Das Erzeugnis ist als erkennbares "Teil eines Reißverschlusses, aus unedlem Metall, Schieber" einzureihen. Anlage: 1 Abbildung

DEBTI12815/24-19607201090

Es handelt sich bei den sog. „3er Ersatz-Reißverschluss-Zipper (Artikelnummer: 759391)“ um Griffstücke aus unedlem Metall für Reißverschlüsse. Die ca. 3,5 cm langen Erzeugnisse werden an einem Schieber (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) befestigt und stellen sich nicht nur als Erleichterung zum Bewegen des Schiebers, sondern als zwingend notwendig dar. Die verpackten Waren sind als "erkennbares Teil eines Reißverschlusses, aus unedlem Metall, nicht zur Verwendung bei der Herstellung von Reißverschlüssen" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

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