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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI12815/24-19607201090

Es handelt sich bei den sog. „3er Ersatz-Reißverschluss-Zipper (Artikelnummer: 759391)“ um Griffstücke aus unedlem Metall für Reißverschlüsse. Die ca. 3,5 cm langen Erzeugnisse werden an einem Schieber (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) befestigt und stellen sich nicht nur als Erleichterung zum Bewegen des Schiebers, sondern als zwingend notwendig dar. Die verpackten Waren sind als "erkennbares Teil eines Reißverschlusses, aus unedlem Metall, nicht zur Verwendung bei der Herstellung von Reißverschlüssen" einzureihen.

DEBTI35055/24-19607209090

Es handelt sich bei dem sog. „Ersatz-Reißverschlussanhänger“ um ein Griffstück aus unedlem Metall und Kunststoff für einen Reißverschluss. Das ca. 4 cm lange und zweigliedrige Erzeugnis wird an einem Schieber (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) befestigt und stellt sich nicht nur als Erleichterung zum Bewegen des Schiebers, sondern als zwingend notwendig dar. Da weder das Metall noch der Kunststoff den stofflichen Charakter des Erzeugnisses bestimmen, erfolgt eine Einreihung in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen. Die verpackte Ware ist als "erkennbares Teil eines Reißverschlusses, nicht aus unedlem Metall, nicht von der Unterposition (Taric) 9607 2090 10 erfasst" einzureihen.

DEBTI5442/23-19607209090

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein ca. 30 cm langes Stoffband, an dem Häkchen (Zähne) aus Kunststoff befestigt sind, die sich mittels Schieber (nicht Gegenstand dieser vZTA) miteinander verzahnen lassen. Die Ware dient nicht der Verwendung zur Herstellung von Reißverschlüssen, sondern wird als Muster zur Anpassung von Farbe und Material genutzt. Die Ware ist als erkennbares "Teil eines Reißverschlusses, nicht aus unedlem Metall, nicht von der Unterposition (Taric) 9607 2090 10 erfasst" einzureihen.

DEBTI32661/20-19607201010

Es handelt sich bei den sog. „Ersatz-Reißverschlussanhängern“ um Griffstücke aus unedlem Metall für Reißverschlüsse. Die ca. 4 cm langen und zweigliedrigen Erzeugnisse werden an einem Schieber (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) befestigt und stellen sich nicht nur als Erleichterung zum Bewegen des Schiebers, sondern als zwingend notwendig dar. Die einzeln verpackten Waren sind als erkennbares "Teil eines Reißverschlusses, aus unedlem Metall" einzureihen.

DEBTI32661/20-29607209090

Es handelt sich bei dem sog. „Ersatz-Reißverschlussanhänger“ um ein Griffstück aus unedlem Metall und Kunststoff für einen Reißverschluss. Das ca. 4 cm lange und zweigliedrige Erzeugnis wird an einem Schieber (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) befestigt und stellt sich nicht nur als Erleichterung zum Bewegen des Schiebers, sondern als zwingend notwendig dar. Da weder das Metall noch der Kunststoff den stofflichen Charakter des Erzeugnisses bestimmen, erfolgt eine Einreihung in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen. Die verpackte Ware ist als erkennbares "Teil eines Reißverschlusses, nicht aus unedlem Metall, nicht von der Unterposition (Taric) 9607 2090 10 erfasst" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI